Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Elektrische Leitungsanlagen im SinneSinn dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen (nach § 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 129/2013), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.
(1) Elektrische Leitungsanlagen im SinneSinn dieses Gesetzes sind elektrische Anlagen (nach § 1 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992, BGBl. Nr. 106/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 129/2013), die der Fortleitung elektrischer Energie dienen; hiezu zählen auch Umspann-, Umform- und Schaltanlagen.
(2) Starkstrom im Sinne dieses Gesetzes ist elektrischer Strom mit einer Spannung über 42 Volt oder einer Leistung von mehr als 100 Watt.