§ 3 T-SSWG

Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Bau und die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage bedarf - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) VonSofern keine Zwangsrechte nach § 10 oder § 16 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:

a)

elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt,

b)

unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen und

c)

Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 1 sind ausgenommen:2 die Einräumung von Zwangsrechten nach § 10 oder § 16 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Bewilligungswerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.

a)

elektrische Leitungsanlagen bis 1.000 Volt,

b)

zu Eigenkraftanlagen gehörende elektrische Leitungsanlagen, für die keine Zwangsrechte nach § 11 oder § 16 in Anspruch genommen werden, und

c)

Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, Geothermie, Wind und Sonne erzeugten elektrischen Energie dienen.

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010.

Stand vor dem 21.12.2021

In Kraft vom 01.01.2008 bis 21.12.2021

(1) Der Bau und die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage bedarf - unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen - der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) VonSofern keine Zwangsrechte nach § 10 oder § 16 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:

a)

elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt,

b)

unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen und

c)

Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerkes mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 1 sind ausgenommen:2 die Einräumung von Zwangsrechten nach § 10 oder § 16 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Bewilligungswerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.

a)

elektrische Leitungsanlagen bis 1.000 Volt,

b)

zu Eigenkraftanlagen gehörende elektrische Leitungsanlagen, für die keine Zwangsrechte nach § 11 oder § 16 in Anspruch genommen werden, und

c)

Leitungsanlagen, die ausschließlich zur Ableitung der auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, Geothermie, Wind und Sonne erzeugten elektrischen Energie dienen.

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010.

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