§ 18 T-SSWG

Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2021 bis 31.12.9999

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

a)

Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung hat die Behörde zu entscheiden.

b)

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzten Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c)

Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab der Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Festsetzung des Entschädigungsbetrages beim Landesgericht Innsbruck begehren. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit der Anrufung des Landesgerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Landesgericht auf Festsetzung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.

d)

Ein Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, wenn der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt ist.

e)

Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b.

f)

Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht durch Übersendung einer Ausfertigung der Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gemäß § 11 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht ist auch von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

g)

Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage ist der Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die elektrische Leitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.

h)

Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde im Falle der Abtragung der elektrischen Leitungsanlage über Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Dieser Antrag muß innerhalb eines Jahres ab Abtragung der elektrischen Leitungsanlage gestellt werden. Für die Feststellung dieser Entschädigung gelten die Bestimmungen der lit. c sinngemäß.

Stand vor dem 21.12.2021

In Kraft vom 20.11.2014 bis 21.12.2021

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010, mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

a)

Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung hat die Behörde zu entscheiden.

b)

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzten Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c)

Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab der Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Festsetzung des Entschädigungsbetrages beim Landesgericht Innsbruck begehren. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit der Anrufung des Landesgerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Landesgericht auf Festsetzung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden.

d)

Ein Enteignungsbescheid ist erst vollstreckbar, wenn der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (lit. b) an den Enteigneten ausbezahlt oder gerichtlich hinterlegt ist.

e)

Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter Abwägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesonderten Bescheid gemäß lit. b.

f)

Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder verbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht durch Übersendung einer Ausfertigung der Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Verhandlung gemäß § 11 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht ist auch von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

g)

Vom Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung einer elektrischen Leitungsanlage ist der Eigentümer der belasteten Liegenschaft zu verständigen. Er kann die ausdrückliche Aufhebung der für diese Leitungsanlage im Wege der Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten bei der Behörde beantragen. Die Behörde hat über seinen Antrag die für die elektrische Leitungsanlage im Enteignungswege eingeräumten Dienstbarkeiten unter Vorschreibung einer der geleisteten Entschädigung angemessenen Rückvergütung durch Bescheid aufzuheben.

h)

Hat zufolge eines Enteignungsbescheides die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück für Zwecke einer elektrischen Leitungsanlage stattgefunden, so hat die Behörde im Falle der Abtragung der elektrischen Leitungsanlage über Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers zu dessen Gunsten die Rückübereignung gegen angemessene Entschädigung auszusprechen. Dieser Antrag muß innerhalb eines Jahres ab Abtragung der elektrischen Leitungsanlage gestellt werden. Für die Feststellung dieser Entschädigung gelten die Bestimmungen der lit. c sinngemäß.

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