§ 21 T-SSWG Strafbestimmungen

Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

a)

wer eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige elektrische Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt;

b)

wer Auflagen in BescheidenEntscheidungen, die nach diesem Gesetz erlassen werden, nicht erfüllt;

c)

wer die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage unterläßt (§ 8 Abs. 4);

d)

wer die Abtragungspflicht nach § 9 Abs. 5 nicht erfüllt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b sind mit Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c und d sind mit Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

a)

wer eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige elektrische Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt;

b)

wer Auflagen in BescheidenEntscheidungen, die nach diesem Gesetz erlassen werden, nicht erfüllt;

c)

wer die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage unterläßt (§ 8 Abs. 4);

d)

wer die Abtragungspflicht nach § 9 Abs. 5 nicht erfüllt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b sind mit Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c und d sind mit Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.

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