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(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
a) | wer eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige elektrische Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt; | |||||||||
b) | wer Auflagen in | |||||||||
c) | wer die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage unterläßt (§ 8 Abs. 4); | |||||||||
d) | wer die Abtragungspflicht nach § 9 Abs. 5 nicht erfüllt. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b sind mit Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c und d sind mit Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,
a) | wer eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige elektrische Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt; | |||||||||
b) | wer Auflagen in | |||||||||
c) | wer die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage unterläßt (§ 8 Abs. 4); | |||||||||
d) | wer die Abtragungspflicht nach § 9 Abs. 5 nicht erfüllt. |
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b sind mit Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c und d sind mit Geldstrafe bis zu 1.000,– Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.