§ 24 T-SSWG

Starkstromwegegesetz 1969, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehenden elektrischen Leitungsanlagen gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.

(2) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für elektrische Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.

(3) Verfahren, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beenden.

(4) § 3 Abs. 2 lit. c in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 191/2021 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 bereits bestanden haben, nicht anzuwenden.

(5) Die am 1. Jänner 2008 vor den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren nach § 18 lit. c sind von diesen weiterzuführen.

(6) Auf Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 191/2021 anhängig waren, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 21.12.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 21.12.2021

(1) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehenden elektrischen Leitungsanlagen gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.

(2) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für elektrische Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.

(3) Verfahren, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beenden.

(4) § 3 Abs. 2 lit. c in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 191/2021 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 bereits bestanden haben, nicht anzuwenden.

(5) Die am 1. Jänner 2008 vor den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren nach § 18 lit. c sind von diesen weiterzuführen.

(6) Auf Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 191/2021 anhängig waren, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

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