Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehenden elektrischen Leitungsanlagen gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.
(2) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für elektrische Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Verfahren, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beenden.
(4) § 3 Abs. 2 lit. c in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 191/2021 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 bereits bestanden haben, nicht anzuwenden.
(5) Die am 1. Jänner 2008 vor den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren nach § 18 lit. c sind von diesen weiterzuführen.
(6) Auf Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 191/2021 anhängig waren, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen rechtmäßig bestehenden elektrischen Leitungsanlagen gelten als nach diesem Gesetz bewilligt.
(2) Die nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen erworbenen Rechte für elektrische Leitungsanlagen bleiben ebenso wie die damit verbundenen Verpflichtungen aufrecht.
(3) Verfahren, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beenden.
(4) § 3 Abs. 2 lit. c in der Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 191/2021 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Jänner 2008 bereits bestanden haben, nicht anzuwenden.
(5) Die am 1. Jänner 2008 vor den Bezirksgerichten anhängigen Verfahren nach § 18 lit. c sind von diesen weiterzuführen.
(6) Auf Verfahren, die vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 191/2021 anhängig waren, ist Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.