§ 9 DVOGBG 1970

Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2018 bis 31.12.9999
§ 9

Für die Gemeindebeamtenprüfung, sofern deren erfolgreiche Ablegung ein Erfordernis für die Definitivstellung in dem betreffenden Dienstzweig ist, gelten die Bestimmungen der dieser Verordnung als Anlage 2 angefügten "Vorschriften über die Gemeindebeamtenprüfung"Gemeinde-Grundausbildungsverordnung sinngemäß.

Stand vor dem 17.07.2018

In Kraft vom 10.02.1970 bis 17.07.2018
§ 9

Für die Gemeindebeamtenprüfung, sofern deren erfolgreiche Ablegung ein Erfordernis für die Definitivstellung in dem betreffenden Dienstzweig ist, gelten die Bestimmungen der dieser Verordnung als Anlage 2 angefügten "Vorschriften über die Gemeindebeamtenprüfung"Gemeinde-Grundausbildungsverordnung sinngemäß.

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