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(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
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(4) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an den nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens durch das Land Tirol erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf zum Zweck der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens folgende personenbezogene Daten verarbeiten:
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(4) Die Gemeinden dürfen personenbezogene Daten nach Abs. 3 an den nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln, sofern diese Daten für die Durchführung der Verleihung des Tiroler Adler-Ordens durch das Land Tirol erforderlich sind.
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.