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(1) Während des Verfahrens sind dieDie Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist undnicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/1999, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/1999, des Bundesgesetzes über die militärischen SperrgebieteSperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2000, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 2004/1963BGBl. Nr. 736/1995, sowiein der Fassung des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager,Gesetzes BGBl. Nr. 197/1967BGBl. I Nr. 87/2000, nicht entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß
a) | jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse | |||||||||
b) | einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen | |||||||||
c) |
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(2) Bei der Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit als möglich zu vermeiden.
(1) Während des Verfahrens sind dieDie Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist undnicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 166/1999, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/1999, des Bundesgesetzes über die militärischen SperrgebieteSperrgebietsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 87/2000, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 2004/1963BGBl. Nr. 736/1995, sowiein der Fassung des Bundesgesetzes über militärische Munitionslager,Gesetzes BGBl. Nr. 197/1967BGBl. I Nr. 87/2000, nicht entgegenstehen, zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz berechtigt, im erforderlichen Ausmaß
a) | jedes Grundstück mit Ausnahme der darauf errichteten Gebäude zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse | |||||||||
b) | einzelne die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen | |||||||||
c) |
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(2) Bei der Ausübung der Berechtigung nach Abs. 1 sind Beeinträchtigungen an Grundstücken soweit als möglich zu vermeiden.