§ 17 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, jede nicht-berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz eines gültigen Sachkundeausweises erforderlich. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen.Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 11, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, jede nicht-berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz eines gültigen Sachkundeausweises erforderlich. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Sachkundig im Sinn des Abs. 1 sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten giltSachkundig im Sinn des Absatz eins, sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt
    1. 1.Ziffer einsfür berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender, die nicht-berufliche Verwendung in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
      1. a)Litera aeine am 1. Jänner 1992 nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens fünfjährige praktische Betätigung in der Landwirtschaft in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Weiterbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens acht Stunden,
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden,
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
      4. d)Litera dder erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft oder in den Ausbildungsgebieten Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen, oder
      5. e)Litera edie Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung;
    2. 2.Ziffer 2für sonstige Verwenderinnen bzw. Verwender:
      1. a)Litera aein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Z 1,ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Ziffer eins,,
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Teilnahme an einem von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich veranstalteten Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden, oder
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.
  4. (4)Absatz 4Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 rechtswirksam angeordnet ist. Der Sachkundeausweis kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden, wobei im Fall einer elektronischen Ausstellung die Überprüfbarkeit der Gültigkeit in geeigneter technischer Form sicherzustellen ist. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, rechtswirksam angeordnet ist. Der Sachkundeausweis kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden, wobei im Fall einer elektronischen Ausstellung die Überprüfbarkeit der Gültigkeit in geeigneter technischer Form sicherzustellen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
  5. (5)Absatz 5Der Sachkundeausweis hat zumindest folgende Angaben bzw. Merkmale zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung „Sachkundeausweis“;
    2. 2.Ziffer 2die ausstellende Stelle;
    3. 3.Ziffer 3Name, Geburtsdatum und ein Lichtbild der Inhaberin bzw. des Inhabers;
    4. 4.Ziffer 4Ausstellungsdatum und Ablaufdatum der Gültigkeit;
    5. 5.Ziffer 5die Unterschrift der bzw. des Ausstellungsbefugten.
    Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit des Sachkundeausweises zu erlassen.
  6. (5a)Absatz 5 aDie Landwirtschaftskammer für Oberösterreich kann einen vorläufigen Sachkundeausweis ausstellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und längstens für acht Wochen ab dessen Ausstellung gültig. Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Unleserlichkeit des Sachkundeausweises kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag ein Duplikat ausstellen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich kann einen vorläufigen Sachkundeausweis ausstellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und längstens für acht Wochen ab dessen Ausstellung gültig. Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Unleserlichkeit des Sachkundeausweises kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag ein Duplikat ausstellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
  7. (6)Absatz 6Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 anzuschließen und - sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden - die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Abs. 8 nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzuschließen und - sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden - die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Absatz 8, nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.
  8. (7)Absatz 7Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Abs. 8 nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Absatz 8, nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.
  9. (8)Absatz 8Weiterbildungskurse sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im erforderlichen Umfang zu veranstalten und haben bei einer Mindestdauer von fünf Stunden insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Weiterbildungskurse von anderen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinn dieser Bestimmung anerkennen.
  10. (9)Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen.
  11. (10)Absatz 10Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
  12. (11)Absatz 11Als Sachkundeausweis gilt auch eine Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes.Als Sachkundeausweis gilt auch eine Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes.

(Anm: LGBl.Nr. 40/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2023)

Stand vor dem 18.12.2025

In Kraft vom 17.05.2023 bis 18.12.2025
  1. (1)Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß § 11 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, BGBl. II Nr. 233/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2015, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, jede nicht-berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz eines gültigen Sachkundeausweises erforderlich. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen.Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 11, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, jede nicht-berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz eines gültigen Sachkundeausweises erforderlich. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Sachkundig im Sinn des Abs. 1 sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten giltSachkundig im Sinn des Absatz eins, sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt
    1. 1.Ziffer einsfür berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender, die nicht-berufliche Verwendung in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
      1. a)Litera aeine am 1. Jänner 1992 nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens fünfjährige praktische Betätigung in der Landwirtschaft in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Weiterbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens acht Stunden,
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden,
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
      4. d)Litera dder erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft oder in den Ausbildungsgebieten Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen, oder
      5. e)Litera edie Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung;
    2. 2.Ziffer 2für sonstige Verwenderinnen bzw. Verwender:
      1. a)Litera aein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Z 1,ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Ziffer eins,,
      2. b)Litera bdie erfolgreiche Teilnahme an einem von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich veranstalteten Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden, oder
      3. c)Litera cdie erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  3. (3)Absatz 3Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.
  4. (4)Absatz 4Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 rechtswirksam angeordnet ist. Der Sachkundeausweis kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden, wobei im Fall einer elektronischen Ausstellung die Überprüfbarkeit der Gültigkeit in geeigneter technischer Form sicherzustellen ist. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, rechtswirksam angeordnet ist. Der Sachkundeausweis kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden, wobei im Fall einer elektronischen Ausstellung die Überprüfbarkeit der Gültigkeit in geeigneter technischer Form sicherzustellen ist. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
  5. (5)Absatz 5Der Sachkundeausweis hat zumindest folgende Angaben bzw. Merkmale zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung „Sachkundeausweis“;
    2. 2.Ziffer 2die ausstellende Stelle;
    3. 3.Ziffer 3Name, Geburtsdatum und ein Lichtbild der Inhaberin bzw. des Inhabers;
    4. 4.Ziffer 4Ausstellungsdatum und Ablaufdatum der Gültigkeit;
    5. 5.Ziffer 5die Unterschrift der bzw. des Ausstellungsbefugten.
    Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit des Sachkundeausweises zu erlassen.
  6. (5a)Absatz 5 aDie Landwirtschaftskammer für Oberösterreich kann einen vorläufigen Sachkundeausweis ausstellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und längstens für acht Wochen ab dessen Ausstellung gültig. Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Unleserlichkeit des Sachkundeausweises kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag ein Duplikat ausstellen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich kann einen vorläufigen Sachkundeausweis ausstellen. Dieser ist nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis und längstens für acht Wochen ab dessen Ausstellung gültig. Bei Verlust, Diebstahl, Zerstörung oder Unleserlichkeit des Sachkundeausweises kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag ein Duplikat ausstellen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
  7. (6)Absatz 6Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 anzuschließen und - sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden - die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Abs. 8 nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzuschließen und - sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden - die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Absatz 8, nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.
  8. (7)Absatz 7Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Abs. 8 nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Absatz 8, nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.
  9. (8)Absatz 8Weiterbildungskurse sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im erforderlichen Umfang zu veranstalten und haben bei einer Mindestdauer von fünf Stunden insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Weiterbildungskurse von anderen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinn dieser Bestimmung anerkennen.
  10. (9)Absatz 9Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen.Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen.
  11. (10)Absatz 10Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
  12. (11)Absatz 11Als Sachkundeausweis gilt auch eine Bescheinigung gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes.Als Sachkundeausweis gilt auch eine Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes.

(Anm: LGBl.Nr. 40/2023)Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2023)

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