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(2) Sachkundig im Sinn des Abs. 1 sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt
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(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.
(4) Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 rechtswirksam angeordnet ist.
(5) Der Sachkundeausweis hat zumindest folgende Angaben bzw. Merkmale zu enthalten:
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(6) Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 anzuschließen und – sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden – die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Abs. 8 nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.
(7) Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Abs. 8 nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.
(8) Weiterbildungskurse sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im erforderlichen Umfang zu veranstalten und haben bei einer Mindestdauer von fünf Stunden insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Weiterbildungskurse von anderen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinn dieser Bestimmung anerkennen.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen.
(10) Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß § 10 Abs. 2 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
(11) Als Sachkundeausweis gilt auch eine Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen österreichischen Bundeslandes. (Anm.: LGBl.Nr. 3/2014)
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(2) Sachkundig im Sinn des Abs. 1 sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt
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(3) Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.
(4) Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 rechtswirksam angeordnet ist.
(5) Der Sachkundeausweis hat zumindest folgende Angaben bzw. Merkmale zu enthalten:
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(6) Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Abs. 2 Z 1 anzuschließen und – sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden – die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Abs. 8 nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.
(7) Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Abs. 8 nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.
(8) Weiterbildungskurse sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im erforderlichen Umfang zu veranstalten und haben bei einer Mindestdauer von fünf Stunden insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Weiterbildungskurse von anderen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinn dieser Bestimmung anerkennen.
(9) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen und Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen.
(10) Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß § 10 Abs. 2 Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
(11) Als Sachkundeausweis gilt auch eine Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen österreichischen Bundeslandes. (Anm.: LGBl.Nr. 3/2014)
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