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(2) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen; insbesondere über ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Fall der Zulassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass deren Verwendung soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.
(3) Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten.
(4) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(5) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls sind ein geeigneter Atemschutz und eine geeignete Schutzbekleidung zu verwenden. Nach dem Kontakt mit Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen sorgfältig zu reinigen.
(6) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die Verwenderin bzw. den Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.
(7) Die §§ 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des § 16 Abs. 1 beeinträchtigt sind.
(Anm: LGBl. Nr. 44/2012)
(2) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen; insbesondere über ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Fall der Zulassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass deren Verwendung soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.
(3) Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten.
(4) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
(5) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls sind ein geeigneter Atemschutz und eine geeignete Schutzbekleidung zu verwenden. Nach dem Kontakt mit Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen sorgfältig zu reinigen.
(6) Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die Verwenderin bzw. den Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.
(7) Die §§ 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des § 16 Abs. 1 beeinträchtigt sind.
(Anm: LGBl. Nr. 44/2012)