§ 18 Oö. BSG 1991

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen - unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist - nur verwendet werden, wenn sie im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, eingetragen sind. Die Aufbrauchfrist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beträgt nach Maßgabe des Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Jahr. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Pflanzenschutzmittel dürfen - unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist - nur verwendet werden, wenn sie im Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, eingetragen sind. Die Aufbrauchfrist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beträgt nach Maßgabe des Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Jahr. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen; insbesondere über ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Fall der Zulassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass deren Verwendung soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen; insbesondere über ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Artikel 12, Litera a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Fall der Zulassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass deren Verwendung soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.
  3. (3)Absatz 3Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Auf Antrag kann die Behörde für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in besonderen Fällen mit Bescheid Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2009/128/EG durch Verordnung nähere Vorschriften für die Bewilligung dieser Ausnahmen zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 40/2023)Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Auf Antrag kann die Behörde für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in besonderen Fällen mit Bescheid Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Artikel 9, Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/128/EG durch Verordnung nähere Vorschriften für die Bewilligung dieser Ausnahmen zu erlassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2023)
  4. (4)Absatz 4Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
  5. (5)Absatz 5Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
  6. (6)Absatz 6Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die Verwenderin bzw. den Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des § 16 Abs. 1 beeinträchtigt sind.Die Paragraphen 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des Paragraph 16, Absatz eins, beeinträchtigt sind.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)

Stand vor dem 18.12.2025

In Kraft vom 17.05.2023 bis 18.12.2025
  1. (1)Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen - unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist - nur verwendet werden, wenn sie im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2021, eingetragen sind. Die Aufbrauchfrist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beträgt nach Maßgabe des Art. 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Jahr. (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Pflanzenschutzmittel dürfen - unter Berücksichtigung der Aufbrauchfrist - nur verwendet werden, wenn sie im Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2021,, eingetragen sind. Die Aufbrauchfrist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln beträgt nach Maßgabe des Artikel 46, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ein Jahr. Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen; insbesondere über ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Fall der Zulassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass deren Verwendung soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen; insbesondere über ein Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinn des Artikel 12, Litera a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen. Im Fall der Zulassung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in diesen Gebieten ist zu beachten, dass deren Verwendung soweit wie möglich verringert wird, Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko sowie biologische Bekämpfungsmaßnahmen zu bevorzugen sind und geeignete Risikomanagementmaßnahmen getroffen werden.
  3. (3)Absatz 3Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Auf Antrag kann die Behörde für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in besonderen Fällen mit Bescheid Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 2 bis 6 der Richtlinie 2009/128/EG durch Verordnung nähere Vorschriften für die Bewilligung dieser Ausnahmen zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 40/2023)Das Spritzen oder Sprühen von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist verboten. Auf Antrag kann die Behörde für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in besonderen Fällen mit Bescheid Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Artikel 9, Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/128/EG durch Verordnung nähere Vorschriften für die Bewilligung dieser Ausnahmen zu erlassen. Anmerkung, LGBl.Nr. 40/2023)
  4. (4)Absatz 4Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt gefährden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels einzuleiten.
  5. (5)Absatz 5Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 97/2025)Entfallen Anmerkung, LGBl.Nr. 97/2025)
  6. (6)Absatz 6Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind nachteilige Einwirkungen auf Nachbargrundstücke zu vermeiden. Sind solche Einwirkungen für die Verwenderin bzw. den Verwender erkennbar dennoch eingetreten, so ist hievon die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstücks unverzüglich in Kenntnis zu setzen und über die zur Beurteilung der Einwirkung maßgeblichen Umstände zu informieren.
  7. (7)Absatz 7Die §§ 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des § 16 Abs. 1 beeinträchtigt sind.Die Paragraphen 25 und 26 gelten sinngemäß, wenn mit Grund anzunehmen ist, dass durch die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Schutzzwecke des Paragraph 16, Absatz eins, beeinträchtigt sind.

(Anm: LGBl.Nr. 44/2012)Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2012)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten