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Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (1EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweckzum freien Datenverkehr und Inhaltzur Aufhebung der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen BefugnissenRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der jeweiligen Auftraggeberin oder des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen GeheimhaltungsinteressenFassung der Betroffenen nicht verletzenBerichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, durchgeführt.
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(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 5 eingehalten werden.
Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (1EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweckzum freien Datenverkehr und Inhaltzur Aufhebung der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen BefugnissenRichtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der jeweiligen Auftraggeberin oder des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen GeheimhaltungsinteressenFassung der Betroffenen nicht verletzenBerichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, durchgeführt.
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(3) Die Zulässigkeit einer Datenverwendung setzt voraus, dass die dadurch verursachten Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) nur im erforderlichen Ausmaß und mit den gelindesten zur Verfügung stehenden Mitteln erfolgen und dass die Grundsätze des § 5 eingehalten werden.