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(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in KraftArt.
( 2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach dem Oö. Sportgesetz erteilten Berechtigungen für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzwSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Berg- und Schiführer, jeweils eingeschränkt auf die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer sowie Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer, bleiben aufrecht; sie sind über Antrag durch entsprechende Berechtigungsscheine gemäß § 13 zu ersetzen.
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(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in KraftArt.
( 2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes nach dem Oö. Sportgesetz erteilten Berechtigungen für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzwSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Berg- und Schiführer, jeweils eingeschränkt auf die Tätigkeit als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer sowie Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer, bleiben aufrecht; sie sind über Antrag durch entsprechende Berechtigungsscheine gemäß § 13 zu ersetzen.