§ 1 Oö. SportG (weggefallen)

Oö. Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
Ziel dieses Landesgesetzes ist:

1.

dem Sport in Oberösterreich einen angemessenen Stellenwert zukommen zu lassen;

2.

den Sport in Oberösterreich in allen seinen Erscheinungsformen (wie Gesundheits- und Breitensport, Leistungs- und Spitzensport, Behindertensport) und Arten (§ 2 Abs. 1) bestmöglich zu fördern;

3.

die Umsetzung des Ziels der Anti-Doping-Konvention des Europarates, BGBl. Nr. 451/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 303/1994 und BGBl.III Nr. 9/1997 in Oberösterreich zu erleichtern;

4.

das Sportwesen in Oberösterreich in einer an demokratischen Grundsätzen orientierten, zeitgemäßen und effizienten Landessportorganisation Oberösterreich zusammenzufassen;

5.

die Sicherung des hohen Standards der oberösterreichischen Schischulen;

6.

die Sicherung einer qualifizierten Berg- und Schiführertätigkeit, Canyoningführertätigkeit, Wander- und Schneeschuhführertätigkeit und Sportkletterführertätigkeit;

7.

die Sicherung eines qualifizierten Sportunterrichts.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2014)

§ 1 Oö. SportG seit 31.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 29.11.2014 bis 31.07.2019
Ziel dieses Landesgesetzes ist:

1.

dem Sport in Oberösterreich einen angemessenen Stellenwert zukommen zu lassen;

2.

den Sport in Oberösterreich in allen seinen Erscheinungsformen (wie Gesundheits- und Breitensport, Leistungs- und Spitzensport, Behindertensport) und Arten (§ 2 Abs. 1) bestmöglich zu fördern;

3.

die Umsetzung des Ziels der Anti-Doping-Konvention des Europarates, BGBl. Nr. 451/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 303/1994 und BGBl.III Nr. 9/1997 in Oberösterreich zu erleichtern;

4.

das Sportwesen in Oberösterreich in einer an demokratischen Grundsätzen orientierten, zeitgemäßen und effizienten Landessportorganisation Oberösterreich zusammenzufassen;

5.

die Sicherung des hohen Standards der oberösterreichischen Schischulen;

6.

die Sicherung einer qualifizierten Berg- und Schiführertätigkeit, Canyoningführertätigkeit, Wander- und Schneeschuhführertätigkeit und Sportkletterführertätigkeit;

7.

die Sicherung eines qualifizierten Sportunterrichts.

(Anm: LGBl.Nr. 93/2014)

§ 1 Oö. SportG seit 31.07.2019 weggefallen.

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