§ 3 Oö. SportG (weggefallen)

Oö. Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
§ 3

Maßnahmen gegen Doping

Die Österreichische Bundessportorganisation wird ermächtigt, im Sinn der Anti-Doping-Konvention (§ 1 Z. 3)

1.

Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, das Problem des Dopings im Sport zu reduzieren und weitgehend zu beseitigen, und

2.

bei Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten in Oberösterreich geeignete Dopingkontrollen vorzunehmen.

Oö. SportG seit 31.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 30.08.1997 bis 31.07.2019
§ 3

Maßnahmen gegen Doping

Die Österreichische Bundessportorganisation wird ermächtigt, im Sinn der Anti-Doping-Konvention (§ 1 Z. 3)

1.

Maßnahmen zu setzen, die geeignet sind, das Problem des Dopings im Sport zu reduzieren und weitgehend zu beseitigen, und

2.

bei Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten in Oberösterreich geeignete Dopingkontrollen vorzunehmen.

Oö. SportG seit 31.07.2019 weggefallen.

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