§ 3a Oö. SportG

Oö. Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2018 bis 31.12.9999

§ 3a

Helmpflicht beim Alpinschilauf
und Snowboarden

Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 139/2009LGBl. Nr. 85/2018)

Stand vor dem 16.11.2018

In Kraft vom 31.12.2009 bis 16.11.2018

§ 3a

Helmpflicht beim Alpinschilauf
und Snowboarden

Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 139/2009LGBl. Nr. 85/2018)

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