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Organisation des Sportwesens
Landessportorganisation Oberösterreich
(1) Zur Koordinierung und Förderung des Sports in allen Erscheinungsformen und Arten wird die "Landessportorganisation Oberösterreich (LSO)" eingerichtetSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, hat ihren Sitz in Linz und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(2) Die im Land Oberösterreich bestehenden Verbände und Vereine, deren Zweck nach Statut und tatsächlicher Übung ganz oder überwiegend in der Ausübung, Pflege und Förderung des Sports in zumindest einer Sportart gemäß § 2 Abs. 1 besteht, die gemeinnützig im Sinn der Bundesabgabenordnung sind, eine ordnungsgemäße Vereinstätigkeit entfalten und einem Dach- oder Fachverband angehören, bilden bei Wahrung ihrer Eigenart und Selbstverwaltung und unbeschadet der geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften die Landessportorganisation. Andere Verbände und Vereine, die für das oberösterreichische Sportwesen von besonderer Bedeutung sind, können über ihren Antrag vom Landessportrat (§ 5) in die Landessportorganisation aufgenommen werden; für die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Organe der Landessportorganisation sind:
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(4) Die Mitglieder der Organe der Landessportorganisation erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Durch Beschluß des Landessportrates können ihnen jedoch die bei ihrer Tätigkeit als Organe der Landessportorganisation entstehenden Barauslagen und ein daraus resultierender Verdienstentgang aus Mitteln der Landessportorganisation erstattet werden; das Ausmaß der Erstattungsbeiträge kann vom Landessportrat auch in Pauschbeträgen festgelegt werden.
(5) Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Landessportorganisation werden aufgebracht
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Organisation des Sportwesens
Landessportorganisation Oberösterreich
(1) Zur Koordinierung und Förderung des Sports in allen Erscheinungsformen und Arten wird die "Landessportorganisation Oberösterreich (LSO)" eingerichtetSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, hat ihren Sitz in Linz und ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
(2) Die im Land Oberösterreich bestehenden Verbände und Vereine, deren Zweck nach Statut und tatsächlicher Übung ganz oder überwiegend in der Ausübung, Pflege und Förderung des Sports in zumindest einer Sportart gemäß § 2 Abs. 1 besteht, die gemeinnützig im Sinn der Bundesabgabenordnung sind, eine ordnungsgemäße Vereinstätigkeit entfalten und einem Dach- oder Fachverband angehören, bilden bei Wahrung ihrer Eigenart und Selbstverwaltung und unbeschadet der geltenden vereinsrechtlichen Vorschriften die Landessportorganisation. Andere Verbände und Vereine, die für das oberösterreichische Sportwesen von besonderer Bedeutung sind, können über ihren Antrag vom Landessportrat (§ 5) in die Landessportorganisation aufgenommen werden; für die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Organe der Landessportorganisation sind:
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(4) Die Mitglieder der Organe der Landessportorganisation erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Durch Beschluß des Landessportrates können ihnen jedoch die bei ihrer Tätigkeit als Organe der Landessportorganisation entstehenden Barauslagen und ein daraus resultierender Verdienstentgang aus Mitteln der Landessportorganisation erstattet werden; das Ausmaß der Erstattungsbeiträge kann vom Landessportrat auch in Pauschbeträgen festgelegt werden.
(5) Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Landessportorganisation werden aufgebracht
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