Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Landessportrat
(1) Dem Landessportrat obliegt die Vertretung der Interessen des oberösterreichischen Sportwesens, insbesondere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Landessportrat besteht aus:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Ersatzmitglieder haben die Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung im Landessportrat - ausgenommen im Vorsitz - zu vertretenOö. Die Funktion der entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landessportrates endet mit dem Widerruf ihrer Entsendung durch den zur Entsendung berufenen Verband; die Mitgliedschaft der drei Vorsitzenden des Landessportfachrates und ihrer Stellvertreter endet mit dem Verlust dieser Funktion im LandessportfachratSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Landessportrates aus, ist die freigewordene Stelle nach Maßgabe des Abs. 2 wieder zu besetzen.
(4) Im Vorsitz des Landessportrates wechseln die im Abs. 2 Z. 2 angeführten Verbände halbjährlich in der Reihenfolge ihrer Anführung im Abs. 2 ab. Jeder dieser Verbände hat eines der von ihm in den Landessportrat entsandten Mitglieder für die Funktion als Vorsitzender und eines für die Funktion als Vorsitzender-Stellvertreter namhaft zu machen. Die Nominierung als Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter ist solange wirksam, bis der betreffende Verband ein anderes von ihm entsandtes Mitglied für die betreffende Funktion namhaft macht. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung vom Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch der Vorsitzende-Stellvertreter verhindert, geht der Vorsitz für die Dauer der Verhinderung auf das für die Funktion als Vorsitzender namhaft gemachte Mitglied jenes Verbandes über, dem der Vorsitz im nächstfolgenden Halbjahr zukommt.
(5) Der Landessportrat hat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach Einberufung durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung zusammenzutreten. Darüber hinaus haben Sitzungen dann stattzufinden, wenn dies im Interesse der Durchführung der Aufgaben des Landessportrates nach Ansicht des Vorsitzenden erforderlich ist oder wenn es wenigstens drei Mitglieder des Landessportrates unter Bekanntgabe des Grundes verlangen.
(6) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens acht Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlußfähig; Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportrates, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Vorsitzführung, die Einsetzung von Ausschüssen etc., sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die sich der Landessportrat selbst gibt. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
Landessportrat
(1) Dem Landessportrat obliegt die Vertretung der Interessen des oberösterreichischen Sportwesens, insbesondere:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(2) Der Landessportrat besteht aus:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Ersatzmitglieder haben die Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung im Landessportrat - ausgenommen im Vorsitz - zu vertretenOö. Die Funktion der entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landessportrates endet mit dem Widerruf ihrer Entsendung durch den zur Entsendung berufenen Verband; die Mitgliedschaft der drei Vorsitzenden des Landessportfachrates und ihrer Stellvertreter endet mit dem Verlust dieser Funktion im LandessportfachratSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Landessportrates aus, ist die freigewordene Stelle nach Maßgabe des Abs. 2 wieder zu besetzen.
(4) Im Vorsitz des Landessportrates wechseln die im Abs. 2 Z. 2 angeführten Verbände halbjährlich in der Reihenfolge ihrer Anführung im Abs. 2 ab. Jeder dieser Verbände hat eines der von ihm in den Landessportrat entsandten Mitglieder für die Funktion als Vorsitzender und eines für die Funktion als Vorsitzender-Stellvertreter namhaft zu machen. Die Nominierung als Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter ist solange wirksam, bis der betreffende Verband ein anderes von ihm entsandtes Mitglied für die betreffende Funktion namhaft macht. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung vom Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch der Vorsitzende-Stellvertreter verhindert, geht der Vorsitz für die Dauer der Verhinderung auf das für die Funktion als Vorsitzender namhaft gemachte Mitglied jenes Verbandes über, dem der Vorsitz im nächstfolgenden Halbjahr zukommt.
(5) Der Landessportrat hat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach Einberufung durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung zusammenzutreten. Darüber hinaus haben Sitzungen dann stattzufinden, wenn dies im Interesse der Durchführung der Aufgaben des Landessportrates nach Ansicht des Vorsitzenden erforderlich ist oder wenn es wenigstens drei Mitglieder des Landessportrates unter Bekanntgabe des Grundes verlangen.
(6) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens acht Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlußfähig; Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportrates, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Vorsitzführung, die Einsetzung von Ausschüssen etc., sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die sich der Landessportrat selbst gibt. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.