§ 5 Oö. SportG (weggefallen)

Oö. Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
§ 5

Landessportrat

(1) Dem Landessportrat obliegt die Vertretung der Interessen des oberösterreichischen Sportwesens, insbesondere:

1.

die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Interessen des Sports betreffen;

2.

die Beratung der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Sports;

3.

die Beratung der Verbände, Vereine, Gemeinden und Gemeindeverbände in sportlicher Hinsicht sowie bei der Planung, Errichtung und Benützung von Sportstätten;

4.

die Förderung der Zusammenarbeit der Sportvereine (-verbände) mit Schulen und Schulbehörden;

5.

die Förderung gemeinsamer Veranstaltungen der Mitglieder der Landessportorganisation in allen Sportarten, gegebenenfalls deren Ausschreibung und Durchführung oder die Übertragung der Durchführung derartiger Veranstaltungen an Verbände und Vereine;

6.

die Ausschreibung von Landesmeisterschaften im Einvernehmen mit dem Landessportfachrat und dem jeweiligen Landesfachverband;

7.

die Antragstellung auf Verleihung von Landessportehrenzeichen, die Verleihung von Landesmeisterschaftsehrenzeichen, die Schaffung und Verleihung anderer o.ö. Sportabzeichen, die Anerkennung besonderer Leistungen im Sportwesen sowie die Begutachtung bei der Vergabe von Preisen, Ehrengaben und Diplomen;

8.

die Erstellung des Budgets der Landessportorganisation und die Genehmigung des Jahresabschlusses;

9.

die Antragstellung auf Gewährung öffentlicher Subventionen;

10.

die Gewährung von Beihilfen an die im § 4 Abs. 2 angeführten Verbände und Vereine;

11.

die Entscheidungen über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung des unbeweglichen und beweglichen Vermögens der Landessportorganisation;

12.

die Antragstellung für die Anerkennung von Sportarten in Oberösterreich gemäß § 2 Abs. 1;

13.

die Bestätigung von Landesfachverbänden;

14.

die Aufnahme von Verbänden und Vereinen gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz;

15.

die Evidenthaltung aller der Landessportorganisation angehörenden Vereine und Verbände;

16.

die Erlassung von Regelungen und Maßnahmen bezüglich der Teilnahme von repräsentativen Mannschaften des Landes Oberösterreich an Wettkämpfen im Ausland hinsichtlich der sportlichen Qualifikation und eines entsprechenden Verhaltens;

17.

die Koordinierung der Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Sportwesens mit den Bedürfnissen des Tourismus;

18.

die Herausgabe eigener Veröffentlichungen der Landessportorganisation bezüglich Fragen, die das Sportwesen betreffen;

19.

die Koordinierung der Termine von Sportveranstaltungen in Oberösterreich sowie der Termine von Veranstaltungen (Lehrgängen) an der O.ö. Landessportschule;

20.

die Befugnis zur Überwachung der der Landessportorganisation Oberösterreich angehörenden Verbände und Vereine in sportlicher Hinsicht;

21.

die Mitwirkung bei der Übungsleiter- und der Sportfunktionärsausbildung.

(2) Der Landessportrat besteht aus:

1.

dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Mitglied der Landesregierung bzw. dem von ihm mit seiner Vertretung Beauftragten;

2.

je vier vom Allgemeinen Sportverband Oberösterreich, von der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur, Landesverband Oberösterreich, und von der Österreichischen Sportunion, Landesverband Oberösterreich, zu entsendenden Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern;

3.

den drei Vorsitzenden des Landessportfachrates als Mitglieder und ihrer Stellvertreter als Ersatzmitglieder.

(3) Die Ersatzmitglieder haben die Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung im Landessportrat - ausgenommen im Vorsitz - zu vertreten. Die Funktion der entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landessportrates endet mit dem Widerruf ihrer Entsendung durch den zur Entsendung berufenen Verband; die Mitgliedschaft der drei Vorsitzenden des Landessportfachrates und ihrer Stellvertreter endet mit dem Verlust dieser Funktion im LandessportfachratSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Landessportrates aus, ist die freigewordene Stelle nach Maßgabe des Abs. 2 wieder zu besetzen.

(4) Im Vorsitz des Landessportrates wechseln die im Abs. 2 Z. 2 angeführten Verbände halbjährlich in der Reihenfolge ihrer Anführung im Abs. 2 ab. Jeder dieser Verbände hat eines der von ihm in den Landessportrat entsandten Mitglieder für die Funktion als Vorsitzender und eines für die Funktion als Vorsitzender-Stellvertreter namhaft zu machen. Die Nominierung als Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter ist solange wirksam, bis der betreffende Verband ein anderes von ihm entsandtes Mitglied für die betreffende Funktion namhaft macht. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung vom Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch der Vorsitzende-Stellvertreter verhindert, geht der Vorsitz für die Dauer der Verhinderung auf das für die Funktion als Vorsitzender namhaft gemachte Mitglied jenes Verbandes über, dem der Vorsitz im nächstfolgenden Halbjahr zukommt.

(5) Der Landessportrat hat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach Einberufung durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung zusammenzutreten. Darüber hinaus haben Sitzungen dann stattzufinden, wenn dies im Interesse der Durchführung der Aufgaben des Landessportrates nach Ansicht des Vorsitzenden erforderlich ist oder wenn es wenigstens drei Mitglieder des Landessportrates unter Bekanntgabe des Grundes verlangen.

(6) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens acht Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlußfähig; Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportrates, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Vorsitzführung, die Einsetzung von Ausschüssen etc., sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die sich der Landessportrat selbst gibt. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 30.08.1997 bis 31.07.2019
§ 5

Landessportrat

(1) Dem Landessportrat obliegt die Vertretung der Interessen des oberösterreichischen Sportwesens, insbesondere:

1.

die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Interessen des Sports betreffen;

2.

die Beratung der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Sports;

3.

die Beratung der Verbände, Vereine, Gemeinden und Gemeindeverbände in sportlicher Hinsicht sowie bei der Planung, Errichtung und Benützung von Sportstätten;

4.

die Förderung der Zusammenarbeit der Sportvereine (-verbände) mit Schulen und Schulbehörden;

5.

die Förderung gemeinsamer Veranstaltungen der Mitglieder der Landessportorganisation in allen Sportarten, gegebenenfalls deren Ausschreibung und Durchführung oder die Übertragung der Durchführung derartiger Veranstaltungen an Verbände und Vereine;

6.

die Ausschreibung von Landesmeisterschaften im Einvernehmen mit dem Landessportfachrat und dem jeweiligen Landesfachverband;

7.

die Antragstellung auf Verleihung von Landessportehrenzeichen, die Verleihung von Landesmeisterschaftsehrenzeichen, die Schaffung und Verleihung anderer o.ö. Sportabzeichen, die Anerkennung besonderer Leistungen im Sportwesen sowie die Begutachtung bei der Vergabe von Preisen, Ehrengaben und Diplomen;

8.

die Erstellung des Budgets der Landessportorganisation und die Genehmigung des Jahresabschlusses;

9.

die Antragstellung auf Gewährung öffentlicher Subventionen;

10.

die Gewährung von Beihilfen an die im § 4 Abs. 2 angeführten Verbände und Vereine;

11.

die Entscheidungen über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung des unbeweglichen und beweglichen Vermögens der Landessportorganisation;

12.

die Antragstellung für die Anerkennung von Sportarten in Oberösterreich gemäß § 2 Abs. 1;

13.

die Bestätigung von Landesfachverbänden;

14.

die Aufnahme von Verbänden und Vereinen gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz;

15.

die Evidenthaltung aller der Landessportorganisation angehörenden Vereine und Verbände;

16.

die Erlassung von Regelungen und Maßnahmen bezüglich der Teilnahme von repräsentativen Mannschaften des Landes Oberösterreich an Wettkämpfen im Ausland hinsichtlich der sportlichen Qualifikation und eines entsprechenden Verhaltens;

17.

die Koordinierung der Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Sportwesens mit den Bedürfnissen des Tourismus;

18.

die Herausgabe eigener Veröffentlichungen der Landessportorganisation bezüglich Fragen, die das Sportwesen betreffen;

19.

die Koordinierung der Termine von Sportveranstaltungen in Oberösterreich sowie der Termine von Veranstaltungen (Lehrgängen) an der O.ö. Landessportschule;

20.

die Befugnis zur Überwachung der der Landessportorganisation Oberösterreich angehörenden Verbände und Vereine in sportlicher Hinsicht;

21.

die Mitwirkung bei der Übungsleiter- und der Sportfunktionärsausbildung.

(2) Der Landessportrat besteht aus:

1.

dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Mitglied der Landesregierung bzw. dem von ihm mit seiner Vertretung Beauftragten;

2.

je vier vom Allgemeinen Sportverband Oberösterreich, von der Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur, Landesverband Oberösterreich, und von der Österreichischen Sportunion, Landesverband Oberösterreich, zu entsendenden Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern;

3.

den drei Vorsitzenden des Landessportfachrates als Mitglieder und ihrer Stellvertreter als Ersatzmitglieder.

(3) Die Ersatzmitglieder haben die Mitglieder im Fall ihrer Verhinderung im Landessportrat - ausgenommen im Vorsitz - zu vertreten. Die Funktion der entsandten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Landessportrates endet mit dem Widerruf ihrer Entsendung durch den zur Entsendung berufenen Verband; die Mitgliedschaft der drei Vorsitzenden des Landessportfachrates und ihrer Stellvertreter endet mit dem Verlust dieser Funktion im LandessportfachratSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Landessportrates aus, ist die freigewordene Stelle nach Maßgabe des Abs. 2 wieder zu besetzen.

(4) Im Vorsitz des Landessportrates wechseln die im Abs. 2 Z. 2 angeführten Verbände halbjährlich in der Reihenfolge ihrer Anführung im Abs. 2 ab. Jeder dieser Verbände hat eines der von ihm in den Landessportrat entsandten Mitglieder für die Funktion als Vorsitzender und eines für die Funktion als Vorsitzender-Stellvertreter namhaft zu machen. Die Nominierung als Vorsitzender bzw. Vorsitzender-Stellvertreter ist solange wirksam, bis der betreffende Verband ein anderes von ihm entsandtes Mitglied für die betreffende Funktion namhaft macht. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung vom Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch der Vorsitzende-Stellvertreter verhindert, geht der Vorsitz für die Dauer der Verhinderung auf das für die Funktion als Vorsitzender namhaft gemachte Mitglied jenes Verbandes über, dem der Vorsitz im nächstfolgenden Halbjahr zukommt.

(5) Der Landessportrat hat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach Einberufung durch den Vorsitzenden zu einer Sitzung zusammenzutreten. Darüber hinaus haben Sitzungen dann stattzufinden, wenn dies im Interesse der Durchführung der Aufgaben des Landessportrates nach Ansicht des Vorsitzenden erforderlich ist oder wenn es wenigstens drei Mitglieder des Landessportrates unter Bekanntgabe des Grundes verlangen.

(6) Der Landessportrat ist bei Anwesenheit von mindestens acht Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlußfähig; Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportrates, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, die Vorsitzführung, die Einsetzung von Ausschüssen etc., sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die sich der Landessportrat selbst gibt. Die Geschäftsordnung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

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