§ 7 Oö. SportG (weggefallen)

Oö. Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
§ 7

Landesfachverbände und Landessportfachrat

(1) Für jede nach § 2 Abs. 1 anerkannte Sportart kann ein Landesfachverband auf Vereinsebene gebildet werden, der einer Bestätigung als Landesfachverband durch den Landessportrat bedarf. Für jede Sportart kann nur ein Landesfachverband bestätigt werdenSportG seit 31.07.2019 weggefallen.

(2) Die Landesfachverbände werden im Rahmen der Landessportorganisation vom Landessportfachrat vertreten. Der Landessportfachrat setzt sich aus so vielen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zusammen, als es Landesfachverbände gibt. Jeder Landesfachverband entsendet ein Mitglied (Ersatzmitglied). Die Entsendung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Dem Landessportfachrat obliegt die Beratung und Unterstützung des Landessportrates und des Landessportpräsidiums in allen fachlichen Fragen der einzelnen Sportarten. Er hat weiters die gemeinsamen Interessen der jeweiligen Sportart wahrzunehmen und ist berechtigt, in Angelegenheiten jeder Sportart an den Landessportrat Anträge zu stellen.

(4) Die Mitglieder des Landessportfachrates wählen mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte für eineinhalb Kalenderjahre drei Vorsitzende und deren Stellvertreter. Im Vorsitz wechseln sich die drei Vorsitzenden halbjährlich ab.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst effiziente Tätigkeit der Landesfachverbände Bestimmungen über die Organisation und über die Bestätigung durch den Landessportrat (Abs. 1) festsetzen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportfachrates hat dieser im Einvernehmen mit dem Landessportrat in einer Satzung festzulegen. Die Satzung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 30.08.1997 bis 31.07.2019
§ 7

Landesfachverbände und Landessportfachrat

(1) Für jede nach § 2 Abs. 1 anerkannte Sportart kann ein Landesfachverband auf Vereinsebene gebildet werden, der einer Bestätigung als Landesfachverband durch den Landessportrat bedarf. Für jede Sportart kann nur ein Landesfachverband bestätigt werdenSportG seit 31.07.2019 weggefallen.

(2) Die Landesfachverbände werden im Rahmen der Landessportorganisation vom Landessportfachrat vertreten. Der Landessportfachrat setzt sich aus so vielen Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zusammen, als es Landesfachverbände gibt. Jeder Landesfachverband entsendet ein Mitglied (Ersatzmitglied). Die Entsendung kann jederzeit widerrufen werden.

(3) Dem Landessportfachrat obliegt die Beratung und Unterstützung des Landessportrates und des Landessportpräsidiums in allen fachlichen Fragen der einzelnen Sportarten. Er hat weiters die gemeinsamen Interessen der jeweiligen Sportart wahrzunehmen und ist berechtigt, in Angelegenheiten jeder Sportart an den Landessportrat Anträge zu stellen.

(4) Die Mitglieder des Landessportfachrates wählen mit einfacher Stimmenmehrheit aus ihrer Mitte für eineinhalb Kalenderjahre drei Vorsitzende und deren Stellvertreter. Im Vorsitz wechseln sich die drei Vorsitzenden halbjährlich ab.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst effiziente Tätigkeit der Landesfachverbände Bestimmungen über die Organisation und über die Bestätigung durch den Landessportrat (Abs. 1) festsetzen. Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Landessportfachrates hat dieser im Einvernehmen mit dem Landessportrat in einer Satzung festzulegen. Die Satzung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

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