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Aufsicht
(1) Die Landessportorganisation unterliegt der Aufsicht durch die LandesregierungOö. Als Aufsichtsbehörde hat die Landesregierung das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Landessportrates teilzunehmen; sie ist zu allen Sitzungen und Veranstaltungen zu ladenSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Die Landesregierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Landessportrates nach Anhörung dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) und des Landessportrates abberufen, wenn es das Ansehen der Landessportorganisation oder die öffentlichen Interessen des Sports im Land schädigt. Weiters kann die Landesregierung die Beschlüsse des Landessportrates wegen Gesetzwidrigkeit oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen des Sports ganz oder teilweise aufheben.
(2) Die Bezirks-(Stadt-)Sportausschüsse unterliegen der Aufsicht durch den Landessportrat. Für das Aufsichtsrecht gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Der Landessportrat kann die zur Landessportorganisation gehörenden Verbände und Vereine sowie deren Funktionäre und Mitglieder, sofern sie gegen Anordnungen und Vorschriften der Organe der Landessportorganisation verstoßen, verwarnen oder deren Tätigkeit im Rahmen der Landessportorganisation zeitlich beschränken oder einstellen.
Aufsicht
(1) Die Landessportorganisation unterliegt der Aufsicht durch die LandesregierungOö. Als Aufsichtsbehörde hat die Landesregierung das Recht, an allen Sitzungen und Veranstaltungen des Landessportrates teilzunehmen; sie ist zu allen Sitzungen und Veranstaltungen zu ladenSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Die Landesregierung kann in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Landessportrates nach Anhörung dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) und des Landessportrates abberufen, wenn es das Ansehen der Landessportorganisation oder die öffentlichen Interessen des Sports im Land schädigt. Weiters kann die Landesregierung die Beschlüsse des Landessportrates wegen Gesetzwidrigkeit oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen des Sports ganz oder teilweise aufheben.
(2) Die Bezirks-(Stadt-)Sportausschüsse unterliegen der Aufsicht durch den Landessportrat. Für das Aufsichtsrecht gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Der Landessportrat kann die zur Landessportorganisation gehörenden Verbände und Vereine sowie deren Funktionäre und Mitglieder, sofern sie gegen Anordnungen und Vorschriften der Organe der Landessportorganisation verstoßen, verwarnen oder deren Tätigkeit im Rahmen der Landessportorganisation zeitlich beschränken oder einstellen.