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Sportstättenschutz
Sportstätten
(1) Sportstätten im Sinn dieses Abschnittes sind alle ausschließlich oder überwiegend für die Sportausübung genützten Anlagen mit einer für die Sportausübung nutzbaren Fläche von mehr als 300 m²SportG seit 31.07.2019 weggefallen.
(2) Zur nutzbaren Fläche gemäß Abs. 1 gehören auch die dem Betrieb der Sportstätte oder der Vorbereitung für ihre Benützung dienenden notwendigen Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die
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(4) Dieser Abschnitt ist ferner nicht anzuwenden auf Schipisten, Schilanglaufloipen, Sprungschanzen, Bob- und Rodelbahnen sowie auf Sportstätten, die den besonderen zivilrechtlichen Kündigungsbeschränkungen des Bundesgesetzes über den Schutz von Sportstätten, BGBl. Nr. 456/1990, unterliegen.
(Anm: LGBl. Nr. 84/2002)
Sportstättenschutz
Sportstätten
(1) Sportstätten im Sinn dieses Abschnittes sind alle ausschließlich oder überwiegend für die Sportausübung genützten Anlagen mit einer für die Sportausübung nutzbaren Fläche von mehr als 300 m²SportG seit 31.07.2019 weggefallen.
(2) Zur nutzbaren Fläche gemäß Abs. 1 gehören auch die dem Betrieb der Sportstätte oder der Vorbereitung für ihre Benützung dienenden notwendigen Einrichtungen, Bauten und Räumlichkeiten.
(3) Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Anlagen, die
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(4) Dieser Abschnitt ist ferner nicht anzuwenden auf Schipisten, Schilanglaufloipen, Sprungschanzen, Bob- und Rodelbahnen sowie auf Sportstätten, die den besonderen zivilrechtlichen Kündigungsbeschränkungen des Bundesgesetzes über den Schutz von Sportstätten, BGBl. Nr. 456/1990, unterliegen.
(Anm: LGBl. Nr. 84/2002)