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Schutz der Sportstätten
(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte (§ 21c) bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden kurz: Behörde).
(2) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vom Eigentümer bzwOö. Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Anlage einzubringenSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Der Antrag hat zu enthalten:
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(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(4) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn eine Auflassung, für die besonders wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, beantragt worden ist.
(5) Wenn der Betreiber einer Sportstätte nicht schon als Antragsteller (Abs. 2) Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung der Auflassung oder der Teilauflassung besitzt, ist er Partei im Sinn des § 8 AVG insoweit, als er von der gemäß Abs. 1 beantragten Auflassung oder Teilauflassung betroffen ist.
(6) Die Behörde hat vor Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 den Landessportrat binnen angemessener Frist anzuhören.
(7) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 vom Eigentümer aufgelassen worden, so kann die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung (§ 21c) dem Eigentümer der Anlage die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben.
(8) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 7 deshalb nicht möglich, weil derjenige, der die Sportstätte aufgelassen hat, nicht mehr Eigentümer der Anlage ist, so kann ihm die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung die Schaffung einer im Einzugsgebiet der aufgelassenen Sportstätte gelegenen, hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten im Wesentlichen gleichwertigen Sportstätte vorschreiben.
(9) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 vom Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten der Anlage aufgelassen worden, so kann die Behörde diesem innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben, sofern die Wiederherstellung rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(10) Die Behörde hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß den Abs. 7 bis 9 den Landessportrat anzuhören.
(Anm: LGBl. Nr. 84/2002)
Schutz der Sportstätten
(1) Die vollständige oder teilweise Auflassung einer Sportstätte (§ 21c) bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden kurz: Behörde).
(2) Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist vom Eigentümer bzwOö. Bestandnehmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Anlage einzubringenSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Der Antrag hat zu enthalten:
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(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
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(4) Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn eine Auflassung, für die besonders wichtige persönliche Gründe glaubhaft gemacht werden, beantragt worden ist.
(5) Wenn der Betreiber einer Sportstätte nicht schon als Antragsteller (Abs. 2) Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung der Auflassung oder der Teilauflassung besitzt, ist er Partei im Sinn des § 8 AVG insoweit, als er von der gemäß Abs. 1 beantragten Auflassung oder Teilauflassung betroffen ist.
(6) Die Behörde hat vor Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 den Landessportrat binnen angemessener Frist anzuhören.
(7) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 vom Eigentümer aufgelassen worden, so kann die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung (§ 21c) dem Eigentümer der Anlage die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben.
(8) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 7 deshalb nicht möglich, weil derjenige, der die Sportstätte aufgelassen hat, nicht mehr Eigentümer der Anlage ist, so kann ihm die Behörde längstens innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung die Schaffung einer im Einzugsgebiet der aufgelassenen Sportstätte gelegenen, hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten im Wesentlichen gleichwertigen Sportstätte vorschreiben.
(9) Ist eine Sportstätte ohne Bewilligung gemäß Abs. 1 vom Bestandnehmer oder einem sonstigen Nutzungsberechtigten der Anlage aufgelassen worden, so kann die Behörde diesem innerhalb von zwei Jahren ab Auflassung die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorschreiben, sofern die Wiederherstellung rechtlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(10) Die Behörde hat vor Erlassung eines Bescheides gemäß den Abs. 7 bis 9 den Landessportrat anzuhören.
(Anm: LGBl. Nr. 84/2002)