§ 23 Oö. SportG (weggefallen)

Oö. Sportgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 5 § 23 oder 6 nicht nachkommt. (Anm: LGBl. Nr. 85/2018)

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß AbsSportG seit 31.07.2019 weggefallen. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Wer eine Sportstätte vollständig oder teilweise ohne Bewilligung (§ 21b Abs. 1) auflässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - unbeschadet einer allfälligen Vorschreibung gemäß § 21b Abs. 7 bis 9 - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 18.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 17.11.2018 bis 31.07.2019
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einer Verpflichtung gemäß § 8 Abs. 5 § 23 oder 6 nicht nachkommt. (Anm: LGBl. Nr. 85/2018)

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß AbsSportG seit 31.07.2019 weggefallen. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(3) Wer eine Sportstätte vollständig oder teilweise ohne Bewilligung (§ 21b Abs. 1) auflässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - unbeschadet einer allfälligen Vorschreibung gemäß § 21b Abs. 7 bis 9 - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 18.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)

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