Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß AbsSportG seit 31.07.2019 weggefallen. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Wer eine Sportstätte vollständig oder teilweise ohne Bewilligung (§ 21b Abs. 1) auflässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - unbeschadet einer allfälligen Vorschreibung gemäß § 21b Abs. 7 bis 9 - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 18.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)
(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß AbsSportG seit 31.07.2019 weggefallen. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)
(3) Wer eine Sportstätte vollständig oder teilweise ohne Bewilligung (§ 21b Abs. 1) auflässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - unbeschadet einer allfälligen Vorschreibung gemäß § 21b Abs. 7 bis 9 - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 18.000 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 84/2002)