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Gleichzeitig treten außer Kraft:
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(2) Durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes werden die Funktionen der Mitglieder der Organe der Landessportorganisation, der Landessportfachverbände und des Landessportsekretärs sowie die auf Grund der bisherigen Bestimmungen als Sportzweige verlautbarten Sportarten nicht berührt. Die erforderlichen Anpassungen an dieses Landesgesetz haben binnen sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten zu erfolgen.
(3) Jene Verbände und Vereine, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Landessportorganisation im Sinn des Landessportgesetzes bilden, bilden die Landessportorganisation im Sinn des § 4 Abs. 2 § 24 erster Satz dieses Landesgesetzes.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden, nach dem Oö. Schischulgesetz 1990 und dem OöSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Berg- und Schiführergesetz 1975 erteilten Bewilligungen sowie Berechtigungen nach dem Oö. Sportlehrergesetz 1973 bleiben aufrecht; sie sind über Antrag durch entsprechende Berechtigungsscheine gemäß § 13 zu ersetzen. Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer nach dem Oö. Berg- und Schiführergesetz 1975 und Personen, die zur Erteilung von Sportunterricht nach dem Oö. Sportlehrergesetz 1973 berechtigt sind, haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 1 Z 4 nachzuweisen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, erlischt die Berechtigung mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist.
(5) Die nach den bisherigen Vorschriften durchgeführten Ausbildungslehrgänge gelten jeweils als jener Ausbildungslehrgang nach diesem Landesgesetz, dem sie hinsichtlich des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Ausbildungsdauer entsprechen. Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfung nach diesem Landesgesetz, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung diese Ausbildungslehrgänge und Prüfungen entsprechend zuzuordnen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Ausbildungslehrgänge sind nach den bisherigen Vorschriften abzuschließen.
(6) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
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(2) Durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes werden die Funktionen der Mitglieder der Organe der Landessportorganisation, der Landessportfachverbände und des Landessportsekretärs sowie die auf Grund der bisherigen Bestimmungen als Sportzweige verlautbarten Sportarten nicht berührt. Die erforderlichen Anpassungen an dieses Landesgesetz haben binnen sechs Monaten nach seinem Inkrafttreten zu erfolgen.
(3) Jene Verbände und Vereine, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes die Landessportorganisation im Sinn des Landessportgesetzes bilden, bilden die Landessportorganisation im Sinn des § 4 Abs. 2 § 24 erster Satz dieses Landesgesetzes.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden, nach dem Oö. Schischulgesetz 1990 und dem OöSportG seit 31.07.2019 weggefallen. Berg- und Schiführergesetz 1975 erteilten Bewilligungen sowie Berechtigungen nach dem Oö. Sportlehrergesetz 1973 bleiben aufrecht; sie sind über Antrag durch entsprechende Berechtigungsscheine gemäß § 13 zu ersetzen. Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführer nach dem Oö. Berg- und Schiführergesetz 1975 und Personen, die zur Erteilung von Sportunterricht nach dem Oö. Sportlehrergesetz 1973 berechtigt sind, haben innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 1 Z 4 nachzuweisen. Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, erlischt die Berechtigung mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist.
(5) Die nach den bisherigen Vorschriften durchgeführten Ausbildungslehrgänge gelten jeweils als jener Ausbildungslehrgang nach diesem Landesgesetz, dem sie hinsichtlich des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Ausbildungsdauer entsprechen. Die nach den bisherigen Vorschriften erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten jeweils als jene Prüfung nach diesem Landesgesetz, der sie hinsichtlich des Prüfungsstoffes entsprechen. Die Landesregierung hat durch Verordnung diese Ausbildungslehrgänge und Prüfungen entsprechend zuzuordnen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes laufenden Ausbildungslehrgänge sind nach den bisherigen Vorschriften abzuschließen.
(6) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
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