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Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt werden (Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen")
StF: LGBl. Nr. 112/1997
Änderung
idF:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Oberösterreichischen Nationalparkgesetzes (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, wird verordnet:
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt werden (Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen")
StF: LGBl. Nr. 112/1997
Änderung
idF:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Oberösterreichischen Nationalparkgesetzes (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, wird verordnet: