V Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen" (Oö. VNK) Fundstelle

V Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen"

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1997 bis 31.12.9999

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt werden (Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen")

StF: LGBl. Nr. 112/1997

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 27/2002

LGBl. Nr. 82/2003

LGBl. Nr. 132/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Oberösterreichischen Nationalparkgesetzes (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, wird verordnet:

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1997 bis 31.12.9999

Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Juli 1997, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt werden (Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen")

StF: LGBl. Nr. 112/1997

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 27/2002

LGBl. Nr. 82/2003

LGBl. Nr. 132/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Oberösterreichischen Nationalparkgesetzes (Oö. NPG), LGBl. Nr. 20/1997, wird verordnet:

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