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(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage B wird gemäß § 12 O.ö. Verlautbarungsgesetz 1977 durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei folgenden Dienststellen der Landes- und Gemeindeverwaltung kundgemacht:
Amt der oö. Landesregierung, Landes-Informations- und Beratungsstelle, Linz, Landhaus,
Amt der oö. Landesregierung, Naturschutzabteilung, Linz, Promenade 33,
Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf a.d. Krems und Steyr-Land, Gemeindeämter Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Die Anlage B wird gemäß § 12 O.ö. Verlautbarungsgesetz 1977 durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei folgenden Dienststellen der Landes- und Gemeindeverwaltung kundgemacht:
Amt der oö. Landesregierung, Landes-Informations- und Beratungsstelle, Linz, Landhaus,
Amt der oö. Landesregierung, Naturschutzabteilung, Linz, Promenade 33,
Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf a.d. Krems und Steyr-Land, Gemeindeämter Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz.