§ 2 Oö. VNK

V Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen"

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1997 bis 31.12.9999

§ 2

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Die Anlage B wird gemäß § 12 O.ö. Verlautbarungsgesetz 1977 durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei folgenden Dienststellen der Landes- und Gemeindeverwaltung kundgemacht:

Amt der oö. Landesregierung, Landes-Informations- und Beratungsstelle, Linz, Landhaus,

Amt der oö. Landesregierung, Naturschutzabteilung, Linz, Promenade 33,

Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf a.d. Krems und Steyr-Land, Gemeindeämter Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.1997 bis 31.12.9999

§ 2

 

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(2) Die Anlage B wird gemäß § 12 O.ö. Verlautbarungsgesetz 1977 durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden für die Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei folgenden Dienststellen der Landes- und Gemeindeverwaltung kundgemacht:

Amt der oö. Landesregierung, Landes-Informations- und Beratungsstelle, Linz, Landhaus,

Amt der oö. Landesregierung, Naturschutzabteilung, Linz, Promenade 33,

Bezirkshauptmannschaften Kirchdorf a.d. Krems und Steyr-Land, Gemeindeämter Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz.

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