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Maßnahmen Bewahrungszone
(1) Vorrangiges Managementziel in der Bewahrungszone ist die Erhaltung von Almen einschließlich der an die Almflächen angrenzenden Waldteile sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Bannwäldern (§§ 27ff Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002)Oö. (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)
(2) Die Bewirtschaftung einer Alm im Nationalparkgebiet muß einer natürlichen Kreislaufwirtschaft entsprechen und so erfolgen, daß keine nachhaltigen Schäden an Boden, Vegetation und Wasserhaushalt eintretenVMNKGRH seit 15.01.2026 weggefallen. Die Kriterien des biologischen Landbaues im Sinn der Teilkapitel A und B des Österreichischen Lebensmittelcodex sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau bilden die Grundlage für eine nationalparkkonforme Almbewirtschaftung.
(3) Im Sinn der im Abs. 1 angeführten Ziele gelten folgende Grundsätze:
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(4) Extensiv genutzte Waldweidegebiete, die aus ökologischer Sicht als wertvolle und artenreiche Lebensräume angesehen werden können, sollen auch als Bestandteil der Bewahrungszone innerhalb des Nationalparks weiterhin bestehen. In folgenden Fällen ist anzustreben, die Waldweide zu extensivieren bzw. einzustellen:
in Wäldern,
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(5) Die Schutzfunktion (Steinschlag, Lawinen etc.) von Bannwäldern einschließlich der hiefür erforderlichen Waldstruktur und -textur ist auf Dauer zu erhalten. Ein wesentliches Kriterium ist dabei eine zum gegebenen Zeitpunkt ausreichende Naturverjüngung und eine entsprechende Baumartenmischung. Maßnahmen sind nur zur Aufrechterhaltung eines stabilen, zielorientierten Bestandesgefüges notwendig und dementsprechend auf den Bedarf abzustimmen. Sie sind in diesem Bereich jedoch als zeitlich nicht beschränkte Maßnahmen anzusehen. Als Planungsgrundlage ist eine detaillierte Bestandeserhebung vorzunehmen.
Maßnahmen Bewahrungszone
(1) Vorrangiges Managementziel in der Bewahrungszone ist die Erhaltung von Almen einschließlich der an die Almflächen angrenzenden Waldteile sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Bannwäldern (§§ 27ff Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002)Oö. (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)
(2) Die Bewirtschaftung einer Alm im Nationalparkgebiet muß einer natürlichen Kreislaufwirtschaft entsprechen und so erfolgen, daß keine nachhaltigen Schäden an Boden, Vegetation und Wasserhaushalt eintretenVMNKGRH seit 15.01.2026 weggefallen. Die Kriterien des biologischen Landbaues im Sinn der Teilkapitel A und B des Österreichischen Lebensmittelcodex sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau bilden die Grundlage für eine nationalparkkonforme Almbewirtschaftung.
(3) Im Sinn der im Abs. 1 angeführten Ziele gelten folgende Grundsätze:
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(4) Extensiv genutzte Waldweidegebiete, die aus ökologischer Sicht als wertvolle und artenreiche Lebensräume angesehen werden können, sollen auch als Bestandteil der Bewahrungszone innerhalb des Nationalparks weiterhin bestehen. In folgenden Fällen ist anzustreben, die Waldweide zu extensivieren bzw. einzustellen:
in Wäldern,
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(5) Die Schutzfunktion (Steinschlag, Lawinen etc.) von Bannwäldern einschließlich der hiefür erforderlichen Waldstruktur und -textur ist auf Dauer zu erhalten. Ein wesentliches Kriterium ist dabei eine zum gegebenen Zeitpunkt ausreichende Naturverjüngung und eine entsprechende Baumartenmischung. Maßnahmen sind nur zur Aufrechterhaltung eines stabilen, zielorientierten Bestandesgefüges notwendig und dementsprechend auf den Bedarf abzustimmen. Sie sind in diesem Bereich jedoch als zeitlich nicht beschränkte Maßnahmen anzusehen. Als Planungsgrundlage ist eine detaillierte Bestandeserhebung vorzunehmen.