§ 5 Oö. VMNKGRH

Verordnung - Managementpläne für den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge"

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.09.2002 bis 31.12.9999

§ 5

Maßnahmen Bewahrungszone

(1) Vorrangiges Managementziel in der Bewahrungszone ist die Erhaltung von Almen einschließlich der an die Almflächen angrenzenden Waldteile sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Bannwäldern (§§ 27ff Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996BGBl. I Nr. 65/2002). (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

(2) Die Bewirtschaftung einer Alm im Nationalparkgebiet muß einer natürlichen Kreislaufwirtschaft entsprechen und so erfolgen, daß keine nachhaltigen Schäden an Boden, Vegetation und Wasserhaushalt eintreten. Die Kriterien des biologischen Landbaues im Sinn der Teilkapitel A und B des Österreichischen Lebensmittelcodex sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau bilden die Grundlage für eine nationalparkkonforme Almbewirtschaftung.

(3) Im Sinn der im Abs. 1 angeführten Ziele gelten folgende Grundsätze:

1.

Behandlung von Boden und Vegetation:

a)

Bestoßungsobergrenzen nach ökologischen Kriterien (Boden- und Vegetationszustand);

b)

Schutz von verkarsteten bzw. verkarstungsfähigen Almböden vor nachhaltigen Schäden (Erosion bzw. Grundwassergefährdung);

c)

Einschränkung bzw. Auflassung der Rinderweide auf Hängen mit über 60% Neigung;

d)

Schutz von seltenen, sensiblen oder gefährdeten Lebensräumen (Feuchtflächen, Moore, Trockenrasen etc.);

e)

Unterlassung von Drainagierungen und Geländekorrekturen;

f)

Verzicht auf den Neubau und die wesentliche Veränderung von Straßen, sofern sie nicht zur Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft erforderlich sind;

g)

Schafweide nur auf hiefür geeigneten Flächen mit entsprechendem Umtrieb.

2.

Düngemaßnahmen:

a)

Einschränkung der Düngung auf almeigenen, aeroben Festmist und almeigene zu 100% verdünnte Jauche (nur auf nicht verkarsteten bzw. verkarstungsfähigen Böden bei größtmöglicher flächenmäßiger Verteilung ohne Gefährdung des Wasserhaushaltes);

b)

keine Düngung oder Düngebeeinflussung von Mooren, Feuchtflächen und Trockenstandorten;

c)

Ausbringung von almfremdem Festmist lediglich auf Almflächen mit Mähnutzung;

d)

Verhinderung von Sickerwässern bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern;

e)

Produktion von aerobem Festmist durch Zugabe von Urgesteinsmehl bereits im Stallbereich;

f)

keine Güllewirtschaft auf Nationalparkalmen und keine Gülleausbringung;

g)

keine Ausbringung von Mineraldünger, ausgenommen Urgesteinsmehl, kohlensaurer Kalk und Dolomitkalk. Zum Basenausgleich auf Almböden sollte grundsätzlich nur Urgesteinsmehl, in Ausnahmefällen die erlaubten Kalke verwendet werden. Phosphorgaben sind nur dann gestattet, wenn einer langfristigen gravierenden Phosphorverringerung und damit verbundenen pH-Wert-Senkung nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Derartige Düngemaßnahmen sind im Einzelfall auf der Grundlage von mehrjährigen Bodenproben zu beurteilen;

h)

keine Spurenelementdüngung;

i)

Verzicht auf Pestizidanwendung und Pflanzenpflegemittel.

3.

Tierhaltung:

Für eine artgerechte Haltung und Fütterung von Tieren sind die Richtlinien des biologischen Landbaues im Sinn der Teilkapitel A und

Für eine artgerechte Haltung und Fütterung von Tieren sind die Richtlinien des biologischen Landbaues im Sinn der Teilkapitel A und B des Österreichischen Lebensmittelcodex sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau maßgebend. Bei ständigem Auslauf können die Richtlinien über Stallsysteme unbeachtet bleiben.

4.

Infrastruktur:

a)

Jede andere Verwendung von infrastrukturellen Einrichtungen als für Zwecke der Almbewirtschaftung (z.B. touristische Nutzung) darf den Zielen des Nationalparks (§ 1 O.ö. Nationalparkgesetz) nicht widersprechen und bedarf der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft.

b)

Die Neuerrichtung, Erweiterung oder sonstige Änderung infrastruktureller Einrichtungen für andere als almwirtschaftliche Zwecke bedarf der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft.

(4) Extensiv genutzte Waldweidegebiete, die aus ökologischer Sicht als wertvolle und artenreiche Lebensräume angesehen werden können, sollen auch als Bestandteil der Bewahrungszone innerhalb des Nationalparks weiterhin bestehen. In folgenden Fällen ist anzustreben, die Waldweide zu extensivieren bzw. einzustellen:

in Wäldern,

1.

in denen durch selektiven Verbiß und Vertritt das Aufkommen der natürlichen Baumartengarnitur großflächig ausbleibt,

2.

denen eine Schutzfunktion vor Lawinen, Muren, Hochwässern und Erosion zukommt,

3.

die durch andere äußere Einflüsse in ihrem Bestand und in ihrer Verjüngung gefährdet sind.

(5) Die Schutzfunktion (Steinschlag, Lawinen etc.) von Bannwäldern einschließlich der hiefür erforderlichen Waldstruktur und -textur ist auf Dauer zu erhalten. Ein wesentliches Kriterium ist dabei eine zum gegebenen Zeitpunkt ausreichende Naturverjüngung und eine entsprechende Baumartenmischung. Maßnahmen sind nur zur Aufrechterhaltung eines stabilen, zielorientierten Bestandesgefüges notwendig und dementsprechend auf den Bedarf abzustimmen. Sie sind in diesem Bereich jedoch als zeitlich nicht beschränkte Maßnahmen anzusehen. Als Planungsgrundlage ist eine detaillierte Bestandeserhebung vorzunehmen.

Stand vor dem 24.09.2002

In Kraft vom 25.09.1997 bis 24.09.2002

§ 5

Maßnahmen Bewahrungszone

(1) Vorrangiges Managementziel in der Bewahrungszone ist die Erhaltung von Almen einschließlich der an die Almflächen angrenzenden Waldteile sowie die Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Bannwäldern (§§ 27ff Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 419/1996BGBl. I Nr. 65/2002). (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)

(2) Die Bewirtschaftung einer Alm im Nationalparkgebiet muß einer natürlichen Kreislaufwirtschaft entsprechen und so erfolgen, daß keine nachhaltigen Schäden an Boden, Vegetation und Wasserhaushalt eintreten. Die Kriterien des biologischen Landbaues im Sinn der Teilkapitel A und B des Österreichischen Lebensmittelcodex sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau bilden die Grundlage für eine nationalparkkonforme Almbewirtschaftung.

(3) Im Sinn der im Abs. 1 angeführten Ziele gelten folgende Grundsätze:

1.

Behandlung von Boden und Vegetation:

a)

Bestoßungsobergrenzen nach ökologischen Kriterien (Boden- und Vegetationszustand);

b)

Schutz von verkarsteten bzw. verkarstungsfähigen Almböden vor nachhaltigen Schäden (Erosion bzw. Grundwassergefährdung);

c)

Einschränkung bzw. Auflassung der Rinderweide auf Hängen mit über 60% Neigung;

d)

Schutz von seltenen, sensiblen oder gefährdeten Lebensräumen (Feuchtflächen, Moore, Trockenrasen etc.);

e)

Unterlassung von Drainagierungen und Geländekorrekturen;

f)

Verzicht auf den Neubau und die wesentliche Veränderung von Straßen, sofern sie nicht zur Erhaltung der naturnahen Kulturlandschaft erforderlich sind;

g)

Schafweide nur auf hiefür geeigneten Flächen mit entsprechendem Umtrieb.

2.

Düngemaßnahmen:

a)

Einschränkung der Düngung auf almeigenen, aeroben Festmist und almeigene zu 100% verdünnte Jauche (nur auf nicht verkarsteten bzw. verkarstungsfähigen Böden bei größtmöglicher flächenmäßiger Verteilung ohne Gefährdung des Wasserhaushaltes);

b)

keine Düngung oder Düngebeeinflussung von Mooren, Feuchtflächen und Trockenstandorten;

c)

Ausbringung von almfremdem Festmist lediglich auf Almflächen mit Mähnutzung;

d)

Verhinderung von Sickerwässern bei der Lagerung von Wirtschaftsdüngern;

e)

Produktion von aerobem Festmist durch Zugabe von Urgesteinsmehl bereits im Stallbereich;

f)

keine Güllewirtschaft auf Nationalparkalmen und keine Gülleausbringung;

g)

keine Ausbringung von Mineraldünger, ausgenommen Urgesteinsmehl, kohlensaurer Kalk und Dolomitkalk. Zum Basenausgleich auf Almböden sollte grundsätzlich nur Urgesteinsmehl, in Ausnahmefällen die erlaubten Kalke verwendet werden. Phosphorgaben sind nur dann gestattet, wenn einer langfristigen gravierenden Phosphorverringerung und damit verbundenen pH-Wert-Senkung nicht auf andere Weise begegnet werden kann. Derartige Düngemaßnahmen sind im Einzelfall auf der Grundlage von mehrjährigen Bodenproben zu beurteilen;

h)

keine Spurenelementdüngung;

i)

Verzicht auf Pestizidanwendung und Pflanzenpflegemittel.

3.

Tierhaltung:

Für eine artgerechte Haltung und Fütterung von Tieren sind die Richtlinien des biologischen Landbaues im Sinn der Teilkapitel A und

Für eine artgerechte Haltung und Fütterung von Tieren sind die Richtlinien des biologischen Landbaues im Sinn der Teilkapitel A und B des Österreichischen Lebensmittelcodex sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau maßgebend. Bei ständigem Auslauf können die Richtlinien über Stallsysteme unbeachtet bleiben.

4.

Infrastruktur:

a)

Jede andere Verwendung von infrastrukturellen Einrichtungen als für Zwecke der Almbewirtschaftung (z.B. touristische Nutzung) darf den Zielen des Nationalparks (§ 1 O.ö. Nationalparkgesetz) nicht widersprechen und bedarf der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft.

b)

Die Neuerrichtung, Erweiterung oder sonstige Änderung infrastruktureller Einrichtungen für andere als almwirtschaftliche Zwecke bedarf der Zustimmung durch die Nationalparkgesellschaft.

(4) Extensiv genutzte Waldweidegebiete, die aus ökologischer Sicht als wertvolle und artenreiche Lebensräume angesehen werden können, sollen auch als Bestandteil der Bewahrungszone innerhalb des Nationalparks weiterhin bestehen. In folgenden Fällen ist anzustreben, die Waldweide zu extensivieren bzw. einzustellen:

in Wäldern,

1.

in denen durch selektiven Verbiß und Vertritt das Aufkommen der natürlichen Baumartengarnitur großflächig ausbleibt,

2.

denen eine Schutzfunktion vor Lawinen, Muren, Hochwässern und Erosion zukommt,

3.

die durch andere äußere Einflüsse in ihrem Bestand und in ihrer Verjüngung gefährdet sind.

(5) Die Schutzfunktion (Steinschlag, Lawinen etc.) von Bannwäldern einschließlich der hiefür erforderlichen Waldstruktur und -textur ist auf Dauer zu erhalten. Ein wesentliches Kriterium ist dabei eine zum gegebenen Zeitpunkt ausreichende Naturverjüngung und eine entsprechende Baumartenmischung. Maßnahmen sind nur zur Aufrechterhaltung eines stabilen, zielorientierten Bestandesgefüges notwendig und dementsprechend auf den Bedarf abzustimmen. Sie sind in diesem Bereich jedoch als zeitlich nicht beschränkte Maßnahmen anzusehen. Als Planungsgrundlage ist eine detaillierte Bestandeserhebung vorzunehmen.

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