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Abschußtätigkeit
(1) Der Wildstandsregulierung unterliegen die Schalenwildarten Rot-, Gams- und Rehwild und erforderlichenfalls nicht heimische WildtierartenOö. Wird auf Grund von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen festgestellt, daß bestimmte Tierarten durch andere in ihrem Bestand bedroht sind, so können auch diesfalls regulierende Maßnahmen ergriffen werdenVMNKGRH seit 15.01.2026 weggefallen.
(2) Die Wildtierregulierung ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
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(3) Die Regulierung ist vorrangig durch Einzelansitz und bei entsprechenden Voraussetzungen im Zuge der Einzelpirsch vorzunehmen. Kollektive Arten der Regulierung wie Drück- oder Riegeljagden sind dann anzuwenden, wenn die Ziele der Schalenwildregulierung mit den vorerwähnten Methoden nicht erreicht werden können.
(4) Die Zahl der zu erlegenden Tiere wird auf mindestens 300 und höchstens 600 Stück beschränkt. Diese verteilen sich auf die einzelnen Wildarten wie folgt:
Rotwild: mindestens 60 Stück - höchstens 140 Stück
Gamswild: mindestens 120 Stück - höchstens 240 Stück
Rehwild: mindestens 120 Stück - höchstens 220 Stück.
Vergrößert sich die Nationalparkfläche, so ist die Zahl der erlegbaren Wildtiere dieser Arten gegebenenfalls zu erhöhen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)
(5) Die Maßnahmen zur Wildstandsregulierung einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten wie Behandlung, Versorgung und Abtransport der Wildtiere sind in Regulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 2 und 3) in Zeiten mit erhöhten Besucherfrequenzen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Abschußtätigkeit
(1) Der Wildstandsregulierung unterliegen die Schalenwildarten Rot-, Gams- und Rehwild und erforderlichenfalls nicht heimische WildtierartenOö. Wird auf Grund von wissenschaftlichen Forschungsergebnissen festgestellt, daß bestimmte Tierarten durch andere in ihrem Bestand bedroht sind, so können auch diesfalls regulierende Maßnahmen ergriffen werdenVMNKGRH seit 15.01.2026 weggefallen.
(2) Die Wildtierregulierung ist nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:
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(3) Die Regulierung ist vorrangig durch Einzelansitz und bei entsprechenden Voraussetzungen im Zuge der Einzelpirsch vorzunehmen. Kollektive Arten der Regulierung wie Drück- oder Riegeljagden sind dann anzuwenden, wenn die Ziele der Schalenwildregulierung mit den vorerwähnten Methoden nicht erreicht werden können.
(4) Die Zahl der zu erlegenden Tiere wird auf mindestens 300 und höchstens 600 Stück beschränkt. Diese verteilen sich auf die einzelnen Wildarten wie folgt:
Rotwild: mindestens 60 Stück - höchstens 140 Stück
Gamswild: mindestens 120 Stück - höchstens 240 Stück
Rehwild: mindestens 120 Stück - höchstens 220 Stück.
Vergrößert sich die Nationalparkfläche, so ist die Zahl der erlegbaren Wildtiere dieser Arten gegebenenfalls zu erhöhen. (Anm: LGBl. Nr. 96/2002)
(5) Die Maßnahmen zur Wildstandsregulierung einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten wie Behandlung, Versorgung und Abtransport der Wildtiere sind in Regulierungsgebieten (§ 6 Abs. 3 Z. 2 und 3) in Zeiten mit erhöhten Besucherfrequenzen auf ein Mindestmaß zu beschränken.