§ 4 Bgld. L-GBG Auswahlkriterien

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2013 bis 31.12.9999

Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

1.

eine bestehende oder frühere

a)

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder

b)

Teilbeschäftigung oder

c)

Herabsetzung der Wochendienstzeit,

2.

Lebensalter und Familienstand,

3.

eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin oder /des Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerberseingetragenen Partnerin/eingetragenen Partners oder einer BewerberinLebensgefährtin/Lebensgefährten,

4.

zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

Stand vor dem 14.03.2013

In Kraft vom 01.10.1997 bis 14.03.2013

Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

1.

eine bestehende oder frühere

a)

Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder

b)

Teilbeschäftigung oder

c)

Herabsetzung der Wochendienstzeit,

2.

Lebensalter und Familienstand,

3.

eigene Einkünfte der Ehegattin oder Lebensgefährtin oder /des Ehegatten oder Lebensgefährten eines Bewerberseingetragenen Partnerin/eingetragenen Partners oder einer BewerberinLebensgefährtin/Lebensgefährten,

4.

zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

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