§ 8 Bgld. L-GBG Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2006 bis 31.12.9999

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 3 und 4 bis 77a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Stand vor dem 15.02.2006

In Kraft vom 01.10.1997 bis 15.02.2006

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 3 und 4 bis 77a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

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