§ 2 Bgld. BANastV Anwendung von Bestimmungen der VbA und der NastV

Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.03.2025 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, und die § 1 Abs. 1 und 3 und §§ 2 bis 6 der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Wortes „ASchG“ die Wortfolge „Bgld. BSchG 2001“ tritt,

  1. (1)Absatz einsDie §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2024, und die § 1 Abs. 1 und 3 und §§ 2 bis 6 der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Paragraphen eins bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2024,, und die Paragraph eins, Absatz eins und 3 und Paragraphen 2 bis 6 der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2013,, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle des Wortes „ASchG“ die Wortfolge „Bgld. BSchG 2001“ tritt,

2.

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche

auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der

§ 1 Abs. 1Paragraph eins, Absatz eins,

§ 2 Abs. 6 und § 40 Abs. 5Paragraph 2, Absatz 6 und Paragraph 40, Absatz 5,

§ 2 Abs. 13 und § 38 Abs. 9Paragraph 2, Absatz 13 und Paragraph 38, Absatz 9,

§ 1 Abs. 2Paragraph eins, Absatz 2,

§ 40 Abs. 5Paragraph 40, Absatz 5,

§ 38 Abs. 9Paragraph 38, Absatz 9,

§ 1 Abs. 4Paragraph eins, Absatz 4,

§ 41Paragraph 41,

§ 39Paragraph 39,

§ 2Paragraph 2,

§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4

§ 38 Abs. 9 Z 1 bis 4Paragraph 38, Absatz 9, Ziffer eins bis 4

§ 3 Z 5Paragraph 3, Ziffer 5,

§ 41 Abs. 2Paragraph 41, Absatz 2,

§ 39 Abs. 2Paragraph 39, Absatz 2,

§ 11 Abs. 1Paragraph 11, Absatz eins,

§ 42 Abs. 6Paragraph 42, Absatz 6,

§ 40 Abs. 6Paragraph 40, Absatz 6,

§ 12 Abs. 1Paragraph 12, Absatz eins,

§ 12Paragraph 12,

§ 6Paragraph 6,

§ 12 Abs. 2Paragraph 12, Absatz 2,

§ 14 Abs. 5Paragraph 14, Absatz 5,

§ 8 Abs. 5Paragraph 8, Absatz 5,

§ 12 Abs. 3Paragraph 12, Absatz 3,

§ 43 Abs. 4Paragraph 43, Absatz 4,

§ 41 Abs. 4Paragraph 41, Absatz 4,

§ 12a Abs. 1 und 2Paragraph 12 a, Absatz eins und 2

§ 47Paragraph 47,

§ 45Paragraph 45,

§ 13 Abs. 8 Z 6 und 7Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 6 und 7

§ 47Paragraph 47,

§ 45Paragraph 45,

VbA

des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

3.

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche

auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der

§ 3 Abs. 4Paragraph 3, Absatz 4,

§ 7Paragraph 7,

§ 5Paragraph 5,

§ 5 Abs. 1Paragraph 5, Absatz eins,

§§ 12 und 14Paragraphen 12 und 14

§§ 6 und 8Paragraphen 6 und 8

§ 6 Abs. 1Paragraph 6, Absatz eins,

§ 15 Abs. 5 und 6Paragraph 15, Absatz 5 und 6

§ 14 Abs. 5 und 6Paragraph 14, Absatz 5 und 6

NastV

des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

4.

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt,

5.

an die Stelle der Wortfolge „des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ in § 11 Abs. 1 Z 1 VbA die Wortfolge „der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle des Landes, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes“ tritt und

6.

an die Stelle der Wortfolge „Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat“ in § 11 Abs. 4 VbA die Wortfolge „Leiterinnen und Leiter von Dienststellen des Landes haben der Bedienstetenschutzkommission“ tritt.

(2) Verweise auf die VbA und die NastV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

(3) Verweise auf § 363 ASVG beziehen sich auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 179/2021.

  1. 4.Ziffer 4
    1. (2)Absatz 2Verweise auf die VbA und die NastV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die VbA und die NastV beziehen sich auf die im Absatz eins, angeführte Fassung.
    2. (3)Absatz 3Verweise auf § 363 ASVG beziehen sich auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 145/2024.Verweise auf Paragraph 363, ASVG beziehen sich auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,.

Stand vor dem 20.03.2025

In Kraft vom 01.02.2022 bis 20.03.2025
(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 156/2021, und die § 1 Abs. 1 und 3 und §§ 2 bis 6 der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Wortes „ASchG“ die Wortfolge „Bgld. BSchG 2001“ tritt,

  1. (1)Absatz einsDie §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2024, und die § 1 Abs. 1 und 3 und §§ 2 bis 6 der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dassDie Paragraphen eins bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2024,, und die Paragraph eins, Absatz eins und 3 und Paragraphen 2 bis 6 der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 16 aus 2013,, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsan die Stelle des Wortes „ASchG“ die Wortfolge „Bgld. BSchG 2001“ tritt,

2.

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche

auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der

§ 1 Abs. 1Paragraph eins, Absatz eins,

§ 2 Abs. 6 und § 40 Abs. 5Paragraph 2, Absatz 6 und Paragraph 40, Absatz 5,

§ 2 Abs. 13 und § 38 Abs. 9Paragraph 2, Absatz 13 und Paragraph 38, Absatz 9,

§ 1 Abs. 2Paragraph eins, Absatz 2,

§ 40 Abs. 5Paragraph 40, Absatz 5,

§ 38 Abs. 9Paragraph 38, Absatz 9,

§ 1 Abs. 4Paragraph eins, Absatz 4,

§ 41Paragraph 41,

§ 39Paragraph 39,

§ 2Paragraph 2,

§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4Paragraph 40, Absatz 5, Ziffer eins bis 4

§ 38 Abs. 9 Z 1 bis 4Paragraph 38, Absatz 9, Ziffer eins bis 4

§ 3 Z 5Paragraph 3, Ziffer 5,

§ 41 Abs. 2Paragraph 41, Absatz 2,

§ 39 Abs. 2Paragraph 39, Absatz 2,

§ 11 Abs. 1Paragraph 11, Absatz eins,

§ 42 Abs. 6Paragraph 42, Absatz 6,

§ 40 Abs. 6Paragraph 40, Absatz 6,

§ 12 Abs. 1Paragraph 12, Absatz eins,

§ 12Paragraph 12,

§ 6Paragraph 6,

§ 12 Abs. 2Paragraph 12, Absatz 2,

§ 14 Abs. 5Paragraph 14, Absatz 5,

§ 8 Abs. 5Paragraph 8, Absatz 5,

§ 12 Abs. 3Paragraph 12, Absatz 3,

§ 43 Abs. 4Paragraph 43, Absatz 4,

§ 41 Abs. 4Paragraph 41, Absatz 4,

§ 12a Abs. 1 und 2Paragraph 12 a, Absatz eins und 2

§ 47Paragraph 47,

§ 45Paragraph 45,

§ 13 Abs. 8 Z 6 und 7Paragraph 13, Absatz 8, Ziffer 6 und 7

§ 47Paragraph 47,

§ 45Paragraph 45,

VbA

des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

3.

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche

auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der

§ 3 Abs. 4Paragraph 3, Absatz 4,

§ 7Paragraph 7,

§ 5Paragraph 5,

§ 5 Abs. 1Paragraph 5, Absatz eins,

§§ 12 und 14Paragraphen 12 und 14

§§ 6 und 8Paragraphen 6 und 8

§ 6 Abs. 1Paragraph 6, Absatz eins,

§ 15 Abs. 5 und 6Paragraph 15, Absatz 5 und 6

§ 14 Abs. 5 und 6Paragraph 14, Absatz 5 und 6

NastV

des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

4.

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt,

5.

an die Stelle der Wortfolge „des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ in § 11 Abs. 1 Z 1 VbA die Wortfolge „der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle des Landes, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes“ tritt und

6.

an die Stelle der Wortfolge „Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat“ in § 11 Abs. 4 VbA die Wortfolge „Leiterinnen und Leiter von Dienststellen des Landes haben der Bedienstetenschutzkommission“ tritt.

(2) Verweise auf die VbA und die NastV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

(3) Verweise auf § 363 ASVG beziehen sich auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 179/2021.

  1. 4.Ziffer 4
    1. (2)Absatz 2Verweise auf die VbA und die NastV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.Verweise auf die VbA und die NastV beziehen sich auf die im Absatz eins, angeführte Fassung.
    2. (3)Absatz 3Verweise auf § 363 ASVG beziehen sich auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 145/2024.Verweise auf Paragraph 363, ASVG beziehen sich auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,.

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