§ 2 Bgld. BANastV

Burgenländische Biologische Arbeitsstoffe- und Nadelstich-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2022 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 156/2021, und die § 1 Abs. 1 und 3 und §§ 2 bis 6 der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Wortes „ASchG“ die Wortfolge „Bgld. BSchG 2001“ tritt,

2.

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche

auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der

§ 1 Abs. 1

§ 2 Abs. 6 und § 40 Abs. 5

§ 2 Abs. 13 und § 38 Abs. 9

§ 1 Abs. 2

§ 40 Abs. 5

§ 38 Abs. 9

§ 1 Abs. 4

§ 41

§ 39

§ 2

§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4

§ 38 Abs. 9 Z 1 bis 4

§ 3 Z 5

§ 41 Abs. 2

§ 39 Abs. 2

§ 11 Abs. 1

§ 42 Abs. 6

§ 40 Abs. 56

§ 12 Abs. 1

§ 12

§ 6

§ 12 Abs. 2

§ 14 Abs. 5

§ 8 Abs. 5

§ 12 Abs. 3

§ 43 Abs. 4

§ 41 Abs. 4

VbA

des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

3.

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche

auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der

§ 3 Abs. 4

§ 7

§ 5

§ 5 Abs. 1

§§ 12 Abs.und 14

§§ 6 und 8

§ 6 Abs. 1

§ 15 Abs. 5 und 6

§ 14 Abs. 5 und 6

NastV

des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

4.

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt,

5.

an die Stelle der Wortfolge „des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ in § 11 Abs. 1 Z 1 VbA die Wortfolge „der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle des Landes, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes“ tritt und

6.

an die Stelle der Wortfolge „Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat“ in § 11 Abs. 4 VbA die Wortfolge „Leiterinnen und Leiter von Dienststellen des Landes haben der Bedienstetenschutzkommission“ tritt.

(2) Verweise auf die VbA und die NastV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

(3) Verweise auf § 363 ASVG beziehen sich auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2020BGBl. I Nr. 179/2021.

Stand vor dem 31.01.2022

In Kraft vom 16.03.2021 bis 31.01.2022

(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 156/2021, und die § 1 Abs. 1 und 3 und §§ 2 bis 6 der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

an die Stelle des Wortes „ASchG“ die Wortfolge „Bgld. BSchG 2001“ tritt,

2.

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche

auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der

§ 1 Abs. 1

§ 2 Abs. 6 und § 40 Abs. 5

§ 2 Abs. 13 und § 38 Abs. 9

§ 1 Abs. 2

§ 40 Abs. 5

§ 38 Abs. 9

§ 1 Abs. 4

§ 41

§ 39

§ 2

§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4

§ 38 Abs. 9 Z 1 bis 4

§ 3 Z 5

§ 41 Abs. 2

§ 39 Abs. 2

§ 11 Abs. 1

§ 42 Abs. 6

§ 40 Abs. 56

§ 12 Abs. 1

§ 12

§ 6

§ 12 Abs. 2

§ 14 Abs. 5

§ 8 Abs. 5

§ 12 Abs. 3

§ 43 Abs. 4

§ 41 Abs. 4

VbA

des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

3.

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche

auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der

§ 3 Abs. 4

§ 7

§ 5

§ 5 Abs. 1

§§ 12 Abs.und 14

§§ 6 und 8

§ 6 Abs. 1

§ 15 Abs. 5 und 6

§ 14 Abs. 5 und 6

NastV

des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

4.

an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt,

5.

an die Stelle der Wortfolge „des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ in § 11 Abs. 1 Z 1 VbA die Wortfolge „der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle des Landes, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes“ tritt und

6.

an die Stelle der Wortfolge „Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat“ in § 11 Abs. 4 VbA die Wortfolge „Leiterinnen und Leiter von Dienststellen des Landes haben der Bedienstetenschutzkommission“ tritt.

(2) Verweise auf die VbA und die NastV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

(3) Verweise auf § 363 ASVG beziehen sich auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2020BGBl. I Nr. 179/2021.

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