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(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 156/2021, und die § 1 Abs. 1 und 3 und §§ 2 bis 6 der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Wortes „ASchG“ die Wortfolge „Bgld. BSchG 2001“ tritt, |
2.
soweit im | auf Bestimmungen der | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der |
§ 2 Abs. 6 und § 40 Abs. 5 | § 2 Abs. 13 und § 38 Abs. 9 | |
§ 40 Abs. 5 | § 38 Abs. 9 | |
§ 41 | § 39 | |
§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 | § 38 Abs. 9 Z 1 bis 4 | |
§ 41 Abs. 2 | § 39 Abs. 2 | |
§ 11 Abs. 1 | § 42 Abs. 6 | § 40 Abs. |
§ 12 Abs. 1 | § 12 | § 6 |
§ 12 Abs. 2 | § 14 Abs. 5 | § 8 Abs. 5 |
§ 12 Abs. 3 | § 43 Abs. 4 | § 41 Abs. 4 |
VbA | des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird, | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind, |
3.
soweit im | auf Bestimmungen der | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der |
§ 7 | ||
§§ 12 | §§ 6 und 8 | |
§ 6 Abs. 1 | § 15 Abs. 5 und 6 | § 14 Abs. 5 und 6 |
NastV | des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird, | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind, |
4. | an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt, | |||||||||
5. | an die Stelle der Wortfolge „des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ in § 11 Abs. 1 Z 1 VbA die Wortfolge „der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle des Landes, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes“ tritt und | |||||||||
6. | an die Stelle der Wortfolge „Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat“ in § 11 Abs. 4 VbA die Wortfolge „Leiterinnen und Leiter von Dienststellen des Landes haben der Bedienstetenschutzkommission“ tritt. |
(2) Verweise auf die VbA und die NastV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
(3) Verweise auf § 363 ASVG beziehen sich auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2020BGBl. I Nr. 179/2021.
(1) Die §§ 1 bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 382/2020BGBl. II Nr. 156/2021, und die § 1 Abs. 1 und 3 und §§ 2 bis 6 der Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung - NastV), BGBl. II Nr. 16/2013, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. | an die Stelle des Wortes „ASchG“ die Wortfolge „Bgld. BSchG 2001“ tritt, |
2.
soweit im | auf Bestimmungen der | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der |
§ 2 Abs. 6 und § 40 Abs. 5 | § 2 Abs. 13 und § 38 Abs. 9 | |
§ 40 Abs. 5 | § 38 Abs. 9 | |
§ 41 | § 39 | |
§ 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 | § 38 Abs. 9 Z 1 bis 4 | |
§ 41 Abs. 2 | § 39 Abs. 2 | |
§ 11 Abs. 1 | § 42 Abs. 6 | § 40 Abs. |
§ 12 Abs. 1 | § 12 | § 6 |
§ 12 Abs. 2 | § 14 Abs. 5 | § 8 Abs. 5 |
§ 12 Abs. 3 | § 43 Abs. 4 | § 41 Abs. 4 |
VbA | des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird, | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind, |
3.
soweit im | auf Bestimmungen der | diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der |
§ 7 | ||
§§ 12 | §§ 6 und 8 | |
§ 6 Abs. 1 | § 15 Abs. 5 und 6 | § 14 Abs. 5 und 6 |
NastV | des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird, | Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind, |
4. | an die Stelle des Wortes „Arbeitnehmer/innen“ das Wort „Bedienstete“ und an die Stelle des Wortes „Arbeitgeber/innen“ das Wort „Dienstgeber“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt, | |||||||||
5. | an die Stelle der Wortfolge „des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin“ in § 11 Abs. 1 Z 1 VbA die Wortfolge „der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle des Landes, der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes“ tritt und | |||||||||
6. | an die Stelle der Wortfolge „Arbeitgeber/innen haben dem Arbeitsinspektorat“ in § 11 Abs. 4 VbA die Wortfolge „Leiterinnen und Leiter von Dienststellen des Landes haben der Bedienstetenschutzkommission“ tritt. |
(2) Verweise auf die VbA und die NastV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.
(3) Verweise auf § 363 ASVG beziehen sich auf das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 105/2020BGBl. I Nr. 179/2021.