§ 2 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht. Angebaute Gebäude sowie Nebengebäude, die für berufliche Zwecke spezifisch ausgestattet und nicht für Wohnnutzzwecke geeignet sind, sind nicht zu berücksichtigen. Offene Stiegenhäuser, offene Balkone, Terrassen und Loggien zählen nicht zur bebauten Fläche.

(2) Unter einer Errichtung gemäß § 19 § 2 Bgld. WFGWFVO 2005 ist ein Neubau, Zubau, Auf- oder Ausbau, auch im Zusammenhang mit einer Aufstockung oder Einbau von Wohnungen, zu verstehenseit 31.08.2018 weggefallen.

(3) Der Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind „innovative klimarelevante Systeme“ folgende Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssysteme:

1.

Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit thermischen Solaranlagen zu kombinieren.

2.

Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4, wobei nach Möglichkeit eine Kombination mit Solaranlagen zu erfolgen hat.

3.

Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S 50, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.

4.

Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 %.

5.

Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen, soweit keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden.

6.

Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Z 2 bzw. Z 5 angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.

(5) Im Sinne dieser Verordnung sind „Ökologische Baustoffe“ solche Baumaterialen, welche im Verlauf ihres Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase, das sind insbesondere teil- und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW und FKW) sowie Schwefelhexafluorid (SF6), in die Atmosphäre freisetzen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 20.04.2012 bis 31.08.2018
(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene; als raumbildend oder raumergänzend sind jene Bauteile anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht. Angebaute Gebäude sowie Nebengebäude, die für berufliche Zwecke spezifisch ausgestattet und nicht für Wohnnutzzwecke geeignet sind, sind nicht zu berücksichtigen. Offene Stiegenhäuser, offene Balkone, Terrassen und Loggien zählen nicht zur bebauten Fläche.

(2) Unter einer Errichtung gemäß § 19 § 2 Bgld. WFGWFVO 2005 ist ein Neubau, Zubau, Auf- oder Ausbau, auch im Zusammenhang mit einer Aufstockung oder Einbau von Wohnungen, zu verstehenseit 31.08.2018 weggefallen.

(3) Der Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.

(4) Im Sinne dieser Verordnung sind „innovative klimarelevante Systeme“ folgende Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssysteme:

1.

Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind nach Möglichkeit mit thermischen Solaranlagen zu kombinieren.

2.

Elektrisch betriebene Heizungswärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl von zumindest 4, wobei nach Möglichkeit eine Kombination mit Solaranlagen zu erfolgen hat.

3.

Fernwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S 50, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.

4.

Fernwärme mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 %.

5.

Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solaranlagen, soweit keine Fernwärmeanschlussmöglichkeit gegeben ist oder aus Gründen der Luftreinhaltung oder aufgrund mangelnder Zulieferungs- oder Lagerungsmöglichkeiten der Einsatz biogener Brennstoffe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Der Anteil der solaren Erträge soll dabei optimiert werden. Sollte lagebedingt die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar sein, so kann von dieser Kombination Abstand genommen werden.

6.

Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in Z 2 bzw. Z 5 angeführten Systemen zu geringeren Treibhausgasemissionen führen.

(5) Im Sinne dieser Verordnung sind „Ökologische Baustoffe“ solche Baumaterialen, welche im Verlauf ihres Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase, das sind insbesondere teil- und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW und FKW) sowie Schwefelhexafluorid (SF6), in die Atmosphäre freisetzen.

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