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(2) Unter einer Errichtung gemäß § 19 § 2 Bgld. WFGWFVO 2005 ist ein Neubau, Zubau, Auf- oder Ausbau, auch im Zusammenhang mit einer Aufstockung oder Einbau von Wohnungen, zu verstehenseit 31.08.2018 weggefallen.
(3) Der Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.
(4) Im Sinne dieser Verordnung sind „innovative klimarelevante Systeme“ folgende Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssysteme:
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(5) Im Sinne dieser Verordnung sind „Ökologische Baustoffe“ solche Baumaterialen, welche im Verlauf ihres Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase, das sind insbesondere teil- und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW und FKW) sowie Schwefelhexafluorid (SF6), in die Atmosphäre freisetzen.
(2) Unter einer Errichtung gemäß § 19 § 2 Bgld. WFGWFVO 2005 ist ein Neubau, Zubau, Auf- oder Ausbau, auch im Zusammenhang mit einer Aufstockung oder Einbau von Wohnungen, zu verstehenseit 31.08.2018 weggefallen.
(3) Der Stand der Technik im Sinne dieser Verordnung ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist.
(4) Im Sinne dieser Verordnung sind „innovative klimarelevante Systeme“ folgende Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssysteme:
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(5) Im Sinne dieser Verordnung sind „Ökologische Baustoffe“ solche Baumaterialen, welche im Verlauf ihres Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase, das sind insbesondere teil- und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW und FKW) sowie Schwefelhexafluorid (SF6), in die Atmosphäre freisetzen.