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(2) Außer im Bereich der Eigenheime ist bei der Errichtung von Gebäuden auf Menschen mit speziellen Bedürfnissen wie ältere Menschen und Menschen mit Behinderung ergänzend zu Abs. 1 und unabhängig von der Beantragung von Wohnbauförderungsmittel für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit jedenfalls durch folgende Maßnahmen Bedacht zu nehmen:
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(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und bei Reihenhäusern ist für die positive Erledigung eines Förderungsansuchens erforderlich, dass neben der Erfüllung aller technischen Voraussetzungen bei Bauvorhaben
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(4) Bei der Errichtung von Altenwohn- und Pflegeheimen ist für die positive Erledigung des Förderungsansuchens erforderlich, dass das Vorhaben im Einklang mit dem aktuellen Stand der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Pflegevorsorge im Burgenland steht und für mindestens 80 % der Heimplätze des Vorhabens eine Tagsatzvereinbarung mit dem Land Burgenland seitens des Landes in Aussicht gestellt ist.
(5) Für die Gewährung einer Förderung dürfen bei der Errichtung gemäß § 2 Abs. 2 nachstehende Energiekennzahlen, die durch Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld. WFG 2005 nachzuweisen sind, nicht überschritten werden:
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Die nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) differenziert zu erreichenden Energiekennzahlen sind in der Form nachzuweisen, dass zwischen den Werten linear zu interpolieren ist.
(6) Für die Gewährung einer Förderung gemäß §§ 30 und 38 Bgld. WFG 2005 ist die erhebliche Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle nach den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld. WFG 2005 nachzuweisen.
Dabei dürfen nachstehende Energiekennzahlen grundsätzlich nicht überschritten werden:
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Die Bestimmungen des Abs. 5 letzter Satz sind anzuwenden. Wird aber bei Eigenheimen, die nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) ermittelte Energiekennzahl gegenüber jener vor den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um mindestens 50 % unterschritten und erreicht einen Wert von höchstens 100 kWh/m².a, kann dennoch eine Förderung, mit Ausnahme einer zusätzlichen Ökoförderung nach § 17, gewährt werden.
(7) Beim erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge einer Errichtung gemäß § 19 Bgld. WFG 2005 stellt der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme - unbeschadet einer ergänzenden Fördermöglichkeit gemäß § 41 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 - eine Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung dar. Bei der Errichtung von Eigenheimen ist der Einsatz von Heizungssystemen auf Basis der Öl-Brennwerttechnik für Ansuchen bis 31. Dezember 2012 zulässig, wenn eine Kombination mit einer thermischen Solaranlage vorgesehen wird und die ab dem 1. Jänner 2012 vorgesehenen Energiekennzahlen gemäß Abs. 5 nachgewiesen werden, wobei hierbei die Einschränkung gemäß § 41 Abs. 1a Bgld. WFG 2005 entsprechend zu berücksichtigen ist. Auf die Kombination mit thermischen Solaranlagen kann verzichtet werden, wenn lagebedingt (mangels Sonneneinstrahlung) die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Bei Wohnhausanlagen (Wohnungen, Reihenhäuser, Gruppenwohnbauten) und Wohnheimen ist ein Gesamtenergiekonzept unter besonderer Berücksichtigung der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen (wie zB Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid und Schwefeldioxid) anzuschließen.
(8) Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 Bgld. WFG 2005, welche die Wärmebereitstellungssysteme oder die Heizungsanlagen betreffen, werden grundsätzlich nur dann gefördert, wenn innovative klimarelevante Systeme zur Verwendung kommen und es durch diese oder zusätzliche Sanierungsmaßnahmen auch zu einer Reduktion der Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 Bgld. WFG 2005 gegenüber dem Ausgangswert kommt. Abweichend davon können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe gegen Öl-Brennwertsysteme gewährt werden, wobei diese Voraussetzungen auch für die Förderung von Erdgas-Brennwertkesseln in Kombination mit thermischen Solaranlagen gelten:
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(9) Die Verwendung ökologischer Baustoffe, sofern derartige Alternativprodukte vorhanden sind, stellt eine Fördervoraussetzung dar und ist von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nachzuweisen.
(10) Werden bei den einzelnen Förderarten zusätzliche Pauschalbeträge gemäß § 19 Abs. 2 Z 1, § 30 Abs. 3 Z 1 und § 34 Abs. 1 lit. a Bgld. WFG 2005 in Form von Kindersteigerungsbeträgen beantragt, so werden diese nur zuerkannt, wenn die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Bestimmungen über eine Gleichstellung gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 sind anzuwenden.
(11) Bei Eigenheimen hat die förderbare Nutzfläche pro Wohneinheit für die Gewährung des vollen ermittelten Darlehensbetrags mindestens 100 m² zu betragen, andernfalls ist dieser Betrag anteilsmäßig zu kürzen.
(12) Die errechnete Förderhöhe ist auf ganze Eurobeträge zu runden.
(2) Außer im Bereich der Eigenheime ist bei der Errichtung von Gebäuden auf Menschen mit speziellen Bedürfnissen wie ältere Menschen und Menschen mit Behinderung ergänzend zu Abs. 1 und unabhängig von der Beantragung von Wohnbauförderungsmittel für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit jedenfalls durch folgende Maßnahmen Bedacht zu nehmen:
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(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und bei Reihenhäusern ist für die positive Erledigung eines Förderungsansuchens erforderlich, dass neben der Erfüllung aller technischen Voraussetzungen bei Bauvorhaben
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(4) Bei der Errichtung von Altenwohn- und Pflegeheimen ist für die positive Erledigung des Förderungsansuchens erforderlich, dass das Vorhaben im Einklang mit dem aktuellen Stand der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Pflegevorsorge im Burgenland steht und für mindestens 80 % der Heimplätze des Vorhabens eine Tagsatzvereinbarung mit dem Land Burgenland seitens des Landes in Aussicht gestellt ist.
(5) Für die Gewährung einer Förderung dürfen bei der Errichtung gemäß § 2 Abs. 2 nachstehende Energiekennzahlen, die durch Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld. WFG 2005 nachzuweisen sind, nicht überschritten werden:
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Die nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) differenziert zu erreichenden Energiekennzahlen sind in der Form nachzuweisen, dass zwischen den Werten linear zu interpolieren ist.
(6) Für die Gewährung einer Förderung gemäß §§ 30 und 38 Bgld. WFG 2005 ist die erhebliche Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle nach den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen durch die Vorlage eines Energieausweises gemäß § 3 Z 23 Bgld. WFG 2005 nachzuweisen.
Dabei dürfen nachstehende Energiekennzahlen grundsätzlich nicht überschritten werden:
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Die Bestimmungen des Abs. 5 letzter Satz sind anzuwenden. Wird aber bei Eigenheimen, die nach dem Oberflächen-Volumsverhältnis (A/V-Verhältnis) ermittelte Energiekennzahl gegenüber jener vor den durchgeführten Sanierungsmaßnahmen um mindestens 50 % unterschritten und erreicht einen Wert von höchstens 100 kWh/m².a, kann dennoch eine Förderung, mit Ausnahme einer zusätzlichen Ökoförderung nach § 17, gewährt werden.
(7) Beim erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge einer Errichtung gemäß § 19 Bgld. WFG 2005 stellt der Einsatz innovativer klimarelevanter Systeme - unbeschadet einer ergänzenden Fördermöglichkeit gemäß § 41 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 - eine Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung dar. Bei der Errichtung von Eigenheimen ist der Einsatz von Heizungssystemen auf Basis der Öl-Brennwerttechnik für Ansuchen bis 31. Dezember 2012 zulässig, wenn eine Kombination mit einer thermischen Solaranlage vorgesehen wird und die ab dem 1. Jänner 2012 vorgesehenen Energiekennzahlen gemäß Abs. 5 nachgewiesen werden, wobei hierbei die Einschränkung gemäß § 41 Abs. 1a Bgld. WFG 2005 entsprechend zu berücksichtigen ist. Auf die Kombination mit thermischen Solaranlagen kann verzichtet werden, wenn lagebedingt (mangels Sonneneinstrahlung) die Errichtung von thermischen Solaranlagen nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Bei Wohnhausanlagen (Wohnungen, Reihenhäuser, Gruppenwohnbauten) und Wohnheimen ist ein Gesamtenergiekonzept unter besonderer Berücksichtigung der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen und klassischen Schadstoffen (wie zB Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Kohlenwasserstoff, Stickoxid und Schwefeldioxid) anzuschließen.
(8) Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 Bgld. WFG 2005, welche die Wärmebereitstellungssysteme oder die Heizungsanlagen betreffen, werden grundsätzlich nur dann gefördert, wenn innovative klimarelevante Systeme zur Verwendung kommen und es durch diese oder zusätzliche Sanierungsmaßnahmen auch zu einer Reduktion der Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 Bgld. WFG 2005 gegenüber dem Ausgangswert kommt. Abweichend davon können unter folgenden Voraussetzungen Förderungen für den Austausch alter Heizungsanlagen oder Kessel auf Basis flüssiger fossiler Brennstoffe gegen Öl-Brennwertsysteme gewährt werden, wobei diese Voraussetzungen auch für die Förderung von Erdgas-Brennwertkesseln in Kombination mit thermischen Solaranlagen gelten:
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(9) Die Verwendung ökologischer Baustoffe, sofern derartige Alternativprodukte vorhanden sind, stellt eine Fördervoraussetzung dar und ist von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber nachzuweisen.
(10) Werden bei den einzelnen Förderarten zusätzliche Pauschalbeträge gemäß § 19 Abs. 2 Z 1, § 30 Abs. 3 Z 1 und § 34 Abs. 1 lit. a Bgld. WFG 2005 in Form von Kindersteigerungsbeträgen beantragt, so werden diese nur zuerkannt, wenn die Kinder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Bestimmungen über eine Gleichstellung gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 sind anzuwenden.
(11) Bei Eigenheimen hat die förderbare Nutzfläche pro Wohneinheit für die Gewährung des vollen ermittelten Darlehensbetrags mindestens 100 m² zu betragen, andernfalls ist dieser Betrag anteilsmäßig zu kürzen.
(12) Die errechnete Förderhöhe ist auf ganze Eurobeträge zu runden.