§ 4 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Förderungsansuchen sind entsprechend § 11 § 4 Bgld. WFGWFVO 2005 einzubringen und die aus den Formblättern zu den jeweiligen Förderungsarten ersichtlichen Unterlagen anzuschließen, wobei insbesondere

1.

Bauunterlagen (wie zB rechtskräftige Bescheide, Pläne, geeignete Planskizzen, detaillierte Kostenvoranschläge, Energieausweise),

2.

Eigentums- und Einkommensnachweise (wie zB Grundbuchsauszüge, Kaufverträge bzw. Lohnzettel, Einkommensteuerbescheide),

3.

Bestätigungen der Gemeinde (wie zB Stellungnahmen, Baufortschritt),

3.

Geburtsurkunden aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder,

4.

Staatsbürgerschaftsnachweise,

5.

Finanzierungspläne oder

6.

saldierte Rechnungen

vorzulegen sind.

(2) Bei positiver Erledigung des Förderungsansuchens ist eine schriftliche Zusicherung gemäß § 11 Abs. 4 Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 zu erteilen, wobei diese insbesondere zu enthalten hat:

1.

Finanzierungsplan;

2.

Bedingungen und Auflagen zur Durchsetzung der Bestimmungen des Bgld. WFG 2005, wie insbesondere

a)

die vorübergehende Einstellung der Förderungszahlungen, solange die Förderungswerberin und der Förderungswerber ihre bzw. seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder einhält,

b)

die Gründe, aus denen das Förderungsdarlehen widerrufen, gekündigt oder fällig gestellt wird und aus denen die Zinsenzuschüsse eingestellt werden,

c)

soweit die Errichtung oder Sanierung eines Gebäudes mit mehr als zwei Wohnungen, von Reihenhäusern sowie von Wohnheimen und Gruppenwohnbauten durch ein Darlehen gefördert wird,

aa)

die Verpflichtung zur Eröffnung eines gesonderten Bankkontos für alle zur Finanzierung erforderlichen Mittel und zur Abwicklung sämtlicher Zahlungen,

bb)

die Verpflichtung, die Wohnungen und Reihenhäuser nur an begünstigte Personen zu vergeben, dies zu prüfen und auf Verlangen der Landesregierung Einsicht in die Unterlagen zu gewähren bzw. alle zur Prüfung der Förderungswürdigkeit erforderlichen Unterlagen der Landesregierung vorzulegen und

cc)

die Verpflichtung zur Vorlage einer Aufstellung über die anteiligen Wohnungsbeschaffungskosten und des tatsächlichen monatlichen Wohnungsaufwandes;

3.

Fertigstellungs- bzw. Bezugstermin des Bauvorhabens;

4.

Zinsen gemäß § 16 Abs. 5 Bgld. WFG 2005;

5.

Darlehenskonditionen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 27.06.2014 bis 31.08.2018
(1) Die Förderungsansuchen sind entsprechend § 11 § 4 Bgld. WFGWFVO 2005 einzubringen und die aus den Formblättern zu den jeweiligen Förderungsarten ersichtlichen Unterlagen anzuschließen, wobei insbesondere

1.

Bauunterlagen (wie zB rechtskräftige Bescheide, Pläne, geeignete Planskizzen, detaillierte Kostenvoranschläge, Energieausweise),

2.

Eigentums- und Einkommensnachweise (wie zB Grundbuchsauszüge, Kaufverträge bzw. Lohnzettel, Einkommensteuerbescheide),

3.

Bestätigungen der Gemeinde (wie zB Stellungnahmen, Baufortschritt),

3.

Geburtsurkunden aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder,

4.

Staatsbürgerschaftsnachweise,

5.

Finanzierungspläne oder

6.

saldierte Rechnungen

vorzulegen sind.

(2) Bei positiver Erledigung des Förderungsansuchens ist eine schriftliche Zusicherung gemäß § 11 Abs. 4 Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 zu erteilen, wobei diese insbesondere zu enthalten hat:

1.

Finanzierungsplan;

2.

Bedingungen und Auflagen zur Durchsetzung der Bestimmungen des Bgld. WFG 2005, wie insbesondere

a)

die vorübergehende Einstellung der Förderungszahlungen, solange die Förderungswerberin und der Förderungswerber ihre bzw. seine Verpflichtungen nicht erfüllt oder einhält,

b)

die Gründe, aus denen das Förderungsdarlehen widerrufen, gekündigt oder fällig gestellt wird und aus denen die Zinsenzuschüsse eingestellt werden,

c)

soweit die Errichtung oder Sanierung eines Gebäudes mit mehr als zwei Wohnungen, von Reihenhäusern sowie von Wohnheimen und Gruppenwohnbauten durch ein Darlehen gefördert wird,

aa)

die Verpflichtung zur Eröffnung eines gesonderten Bankkontos für alle zur Finanzierung erforderlichen Mittel und zur Abwicklung sämtlicher Zahlungen,

bb)

die Verpflichtung, die Wohnungen und Reihenhäuser nur an begünstigte Personen zu vergeben, dies zu prüfen und auf Verlangen der Landesregierung Einsicht in die Unterlagen zu gewähren bzw. alle zur Prüfung der Förderungswürdigkeit erforderlichen Unterlagen der Landesregierung vorzulegen und

cc)

die Verpflichtung zur Vorlage einer Aufstellung über die anteiligen Wohnungsbeschaffungskosten und des tatsächlichen monatlichen Wohnungsaufwandes;

3.

Fertigstellungs- bzw. Bezugstermin des Bauvorhabens;

4.

Zinsen gemäß § 16 Abs. 5 Bgld. WFG 2005;

5.

Darlehenskonditionen.

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