§ 6 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Endabrechnung im Sinne des § 14 Abs.1 § 6 Bgld. WFGWFVO 2005 ist bei der Errichtung von Objekten gemäß § 19 Abs.1 Z 2 und 3 Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 und bei der Sanierung von Objekten gemäß § 27 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen.

(2) Die Endabrechnung der auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Baukosten ist wie folgt durchzuführen:

1.

Zunächst sind die Gesamtbaukosten für alle Nutzflächen des Förderungsobjektes festzustellen;

2.

von diesem Betrag sind die Gesamtbaukosten für die im Förderungsobjekt gelegenen nicht geförderten Flächen (zB Geschäftslokale, nicht geförderte Wohnungen, Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge) abzuziehen;

3.

der Restbetrag ist sodann auf die Wohnungen im Verhältnis ihrer Nutzfläche oder ihrer Nutzwerte aufzuteilen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2018
(1) Die Endabrechnung im Sinne des § 14 Abs.1 § 6 Bgld. WFGWFVO 2005 ist bei der Errichtung von Objekten gemäß § 19 Abs.1 Z 2 und 3 Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 und bei der Sanierung von Objekten gemäß § 27 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen.

(2) Die Endabrechnung der auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Baukosten ist wie folgt durchzuführen:

1.

Zunächst sind die Gesamtbaukosten für alle Nutzflächen des Förderungsobjektes festzustellen;

2.

von diesem Betrag sind die Gesamtbaukosten für die im Förderungsobjekt gelegenen nicht geförderten Flächen (zB Geschäftslokale, nicht geförderte Wohnungen, Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge) abzuziehen;

3.

der Restbetrag ist sodann auf die Wohnungen im Verhältnis ihrer Nutzfläche oder ihrer Nutzwerte aufzuteilen.

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