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(2) Das monatliche Mindestnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 6 Bgld. WFG 2005 hat zu betragen:
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(3) Nachförderungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 3 Z 1 Bgld. WFG 2005 (Kindersteigerungsbeträge) können bis zur Endzuzählung des Darlehens unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die bestehende Schwangerschaft beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst nach Vorlage der Geburtsurkunde.
(4) Nachförderungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgld. WFG 2005 (Nutzflächenerweiterungen) können bis zur Endzuzählung des Darlehens unter Vorlage von Auswechslungsunterlagen (Pläne, Baubeschreibung etc.) beantragt werden.
(2) Das monatliche Mindestnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 6 Bgld. WFG 2005 hat zu betragen:
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(3) Nachförderungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 3 Z 1 Bgld. WFG 2005 (Kindersteigerungsbeträge) können bis zur Endzuzählung des Darlehens unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die bestehende Schwangerschaft beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst nach Vorlage der Geburtsurkunde.
(4) Nachförderungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgld. WFG 2005 (Nutzflächenerweiterungen) können bis zur Endzuzählung des Darlehens unter Vorlage von Auswechslungsunterlagen (Pläne, Baubeschreibung etc.) beantragt werden.