§ 8 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Der auf Grund der Haushaltsgröße einkommensabhängige Pauschalbetrag gemäß § 19 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 und 2 Bgld. WFG 2005 und das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß § 5 Abs. 5 § 8 Bgld. WFGWFVO 2005 sind der Anlage 1 zu entnehmenseit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Das monatliche Mindestnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 6 Bgld. WFG 2005 hat zu betragen:

bei einer Haushaltsgröße von

einer Person

747 Euro

zwei Personen

1 000 Euro

drei Personen

1 120 Euro

vier Personen

1 240 Euro

(3) Nachförderungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 3 Z 1 Bgld. WFG 2005 (Kindersteigerungsbeträge) können bis zur Endzuzählung des Darlehens unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die bestehende Schwangerschaft beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst nach Vorlage der Geburtsurkunde.

(4) Nachförderungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgld. WFG 2005 (Nutzflächenerweiterungen) können bis zur Endzuzählung des Darlehens unter Vorlage von Auswechslungsunterlagen (Pläne, Baubeschreibung etc.) beantragt werden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.08.2018
(1) Der auf Grund der Haushaltsgröße einkommensabhängige Pauschalbetrag gemäß § 19 Abs. 1 Z 1, § 30 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 und 2 Bgld. WFG 2005 und das höchstzulässige Jahreseinkommen gemäß § 5 Abs. 5 § 8 Bgld. WFGWFVO 2005 sind der Anlage 1 zu entnehmenseit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Das monatliche Mindestnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 6 Bgld. WFG 2005 hat zu betragen:

bei einer Haushaltsgröße von

einer Person

747 Euro

zwei Personen

1 000 Euro

drei Personen

1 120 Euro

vier Personen

1 240 Euro

(3) Nachförderungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 3 Z 1 Bgld. WFG 2005 (Kindersteigerungsbeträge) können bis zur Endzuzählung des Darlehens unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die bestehende Schwangerschaft beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst nach Vorlage der Geburtsurkunde.

(4) Nachförderungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgld. WFG 2005 (Nutzflächenerweiterungen) können bis zur Endzuzählung des Darlehens unter Vorlage von Auswechslungsunterlagen (Pläne, Baubeschreibung etc.) beantragt werden.

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