§ 9 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Zu dem für die Errichtung von Eigenheimen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 § 9 Bgld. WFGWFVO 2005 gewährten Pauschalbetrag können zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:

1.

ein Betrag von 11.000 Euro je Kind im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 Bgld. WFG 2005 (Kindersteigerungsbetrag);

2.

ein Betrag bis zu 15.000 Euro für Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 2 Bgld. WFG 2005 (Zuschlag für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit);

3.

ein Betrag von 50 Euro je m2 bebauter Fläche für ein Objekt im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 5 Bgld. WFG 2005, wobei die höchstmögliche Förderung mit 10 000 Euro begrenzt ist. Werden betreffend ein Eigenheim mit mehreren Wohneinheiten getrennte Ansuchen je Wohneinheit eingebracht, ist die höchstmögliche Förderung für das gesamte Objekt mit 10 000 Euro begrenzt (Ortskernzuschlag).

(2) Für gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 zu errichtende Objekte (Wohnungen, Reihenhäuser, Gruppenwohnbauten und Wohnheime) können zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:

1.

je 3 % der anteilsmäßigen Darlehenssumme jener Wohneinheit oder jener Wohneinheiten, bei der die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 2 Bgld. WFG 2005 vorliegt oder vorliegen (Zuschlag für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit);

2.

2 % der Darlehenssumme bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 3 Bgld. WFG 2005 (Liftzuschlag);

3.

ein Betrag von 50 Euro je m2 bebauter Fläche bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 5 Bgld. WFG 2005 (Ortskernzuschlag).

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 20.04.2012 bis 31.08.2018
(1) Zu dem für die Errichtung von Eigenheimen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 § 9 Bgld. WFGWFVO 2005 gewährten Pauschalbetrag können zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:

1.

ein Betrag von 11.000 Euro je Kind im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 Bgld. WFG 2005 (Kindersteigerungsbetrag);

2.

ein Betrag bis zu 15.000 Euro für Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 2 Bgld. WFG 2005 (Zuschlag für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit);

3.

ein Betrag von 50 Euro je m2 bebauter Fläche für ein Objekt im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 5 Bgld. WFG 2005, wobei die höchstmögliche Förderung mit 10 000 Euro begrenzt ist. Werden betreffend ein Eigenheim mit mehreren Wohneinheiten getrennte Ansuchen je Wohneinheit eingebracht, ist die höchstmögliche Förderung für das gesamte Objekt mit 10 000 Euro begrenzt (Ortskernzuschlag).

(2) Für gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 zu errichtende Objekte (Wohnungen, Reihenhäuser, Gruppenwohnbauten und Wohnheime) können zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:

1.

je 3 % der anteilsmäßigen Darlehenssumme jener Wohneinheit oder jener Wohneinheiten, bei der die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 2 Bgld. WFG 2005 vorliegt oder vorliegen (Zuschlag für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit);

2.

2 % der Darlehenssumme bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 3 Bgld. WFG 2005 (Liftzuschlag);

3.

ein Betrag von 50 Euro je m2 bebauter Fläche bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Z 5 Bgld. WFG 2005 (Ortskernzuschlag).

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