§ 10 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Für die Sanierung von Eigenheimen im Sinne § 30 Abs. 1 § 10 Bgld. WFGWFVO 2005 können zu dem gewährten Pauschalbetrag zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:

1.

ein Betrag von 11.000 Euro je Kind im Sinne des § 30 Abs. 3 Z 1 Bgld. WFG 2005 (Kindersteigerungsbetrag);

2.

ein Betrag von bis zu 15.000 Euro für Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 3 Z 4 Bgld. WFG 2005 (Zuschlag für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit);

3.

ein Betrag von 50 Euro je m2 bebauter Fläche für ein Objekt im Sinne des § 30 Abs. 3 Z 3 Bgld. WFG 2005, wobei die höchstmögliche Förderung mit 10 000 Euro begrenzt ist. Werden betreffend ein Eigenheim mit mehreren Wohneinheiten getrennte Ansuchen je Wohneinheit eingebracht, ist die höchstmögliche Förderung für das gesamte Objekt mit 10 000 Euro begrenzt (Ortskernzuschlag).

(2) Für die Sanierung sonstiger Objekte (Wohnungen, Reihenhäuser, Gruppenwohnbauten und Wohnheime) im Sinne des § 30 Abs. 1 Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 können zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:

1.

ein Betrag von 50 Euro je m2 bebauter Fläche bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Z 3 Bgld. WFG 2005 (Ortskernzuschlag);

2.

3 % der anteilsmäßigen Darlehenssumme jener Wohneinheit oder jener Wohneinheiten bei der die Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 3 Z 4 Bgld. WFG 2005 vorliegt oder vorliegen (Zuschlag für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit).

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 20.04.2012 bis 31.08.2018
(1) Für die Sanierung von Eigenheimen im Sinne § 30 Abs. 1 § 10 Bgld. WFGWFVO 2005 können zu dem gewährten Pauschalbetrag zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:

1.

ein Betrag von 11.000 Euro je Kind im Sinne des § 30 Abs. 3 Z 1 Bgld. WFG 2005 (Kindersteigerungsbetrag);

2.

ein Betrag von bis zu 15.000 Euro für Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 3 Z 4 Bgld. WFG 2005 (Zuschlag für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit);

3.

ein Betrag von 50 Euro je m2 bebauter Fläche für ein Objekt im Sinne des § 30 Abs. 3 Z 3 Bgld. WFG 2005, wobei die höchstmögliche Förderung mit 10 000 Euro begrenzt ist. Werden betreffend ein Eigenheim mit mehreren Wohneinheiten getrennte Ansuchen je Wohneinheit eingebracht, ist die höchstmögliche Förderung für das gesamte Objekt mit 10 000 Euro begrenzt (Ortskernzuschlag).

(2) Für die Sanierung sonstiger Objekte (Wohnungen, Reihenhäuser, Gruppenwohnbauten und Wohnheime) im Sinne des § 30 Abs. 1 Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 können zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:

1.

ein Betrag von 50 Euro je m2 bebauter Fläche bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Z 3 Bgld. WFG 2005 (Ortskernzuschlag);

2.

3 % der anteilsmäßigen Darlehenssumme jener Wohneinheit oder jener Wohneinheiten bei der die Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 3 Z 4 Bgld. WFG 2005 vorliegt oder vorliegen (Zuschlag für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit).

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