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(2) Das Darlehen wird im Ausmaß von 50 % (für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden und durch saldierte Originalrechnungen nachgewiesenen Gesamtbaukosten gewährt.
(3) Bei Eigenheimen und sonstigen Wohnhäusern ist die Höhe des Darlehens mit 10.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt.
(4) Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen von wärmeübertragenden Bauteilen ist von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber durch die Vorlage eines Abnahmeprotokolls von nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Personen oder Unternehmen der Nachweis zu erbringen, dass die Werte für den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) gemäß § 3 Z 22 Bgld. WFG 2005 in der nachstehenden Tabelle nicht überschritten werden:
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(2) Das Darlehen wird im Ausmaß von 50 % (für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden und durch saldierte Originalrechnungen nachgewiesenen Gesamtbaukosten gewährt.
(3) Bei Eigenheimen und sonstigen Wohnhäusern ist die Höhe des Darlehens mit 10.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt.
(4) Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen von wärmeübertragenden Bauteilen ist von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber durch die Vorlage eines Abnahmeprotokolls von nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Personen oder Unternehmen der Nachweis zu erbringen, dass die Werte für den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) gemäß § 3 Z 22 Bgld. WFG 2005 in der nachstehenden Tabelle nicht überschritten werden:
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