§ 11 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 § 11 Bgld. WFGWFVO 2005 kann ein nicht grundbücherlich sicherzustellendes Förderungsdarlehen gewährt werdenseit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Das Darlehen wird im Ausmaß von 50 % (für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden und durch saldierte Originalrechnungen nachgewiesenen Gesamtbaukosten gewährt.

(3) Bei Eigenheimen und sonstigen Wohnhäusern ist die Höhe des Darlehens mit 10.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt.

(4) Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen von wärmeübertragenden Bauteilen ist von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber durch die Vorlage eines Abnahmeprotokolls von nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Personen oder Unternehmen der Nachweis zu erbringen, dass die Werte für den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) gemäß § 3 Z 22 Bgld. WFG 2005 in der nachstehenden Tabelle nicht überschritten werden:

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)

1,35 W/m²K

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)

1,10 W/m²K

Außenwand

0,25 W/m²K

Oberste Geschossdecke, Dach

0,20 W/m²K

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35 W/m²K

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 20.04.2012 bis 31.08.2018
(1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 § 11 Bgld. WFGWFVO 2005 kann ein nicht grundbücherlich sicherzustellendes Förderungsdarlehen gewährt werdenseit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Das Darlehen wird im Ausmaß von 50 % (für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden und durch saldierte Originalrechnungen nachgewiesenen Gesamtbaukosten gewährt.

(3) Bei Eigenheimen und sonstigen Wohnhäusern ist die Höhe des Darlehens mit 10.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt.

(4) Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen von wärmeübertragenden Bauteilen ist von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber durch die Vorlage eines Abnahmeprotokolls von nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugten Personen oder Unternehmen der Nachweis zu erbringen, dass die Werte für den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) gemäß § 3 Z 22 Bgld. WFG 2005 in der nachstehenden Tabelle nicht überschritten werden:

U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile

Fenster bei Tausch des ganzen Elements (Rahmen und Glas)

1,35 W/m²K

Fensterglas (bei Tausch nur des Glases)

1,10 W/m²K

Außenwand

0,25 W/m²K

Oberste Geschossdecke, Dach

0,20 W/m²K

Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich

0,35 W/m²K

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten