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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Ein Darlehen gemäß Abs. 1 wird im Ausmaß von 50 % (für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden und durch saldierte Originalrechnungen nachgewiesenen Gesamtbaukosten gewährt.
(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 sind anzuwenden.
(2) Ein Darlehen gemäß Abs. 1 wird im Ausmaß von 50 % (für Maßnahmen zur Schaffung von Barrierefreiheit 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden und durch saldierte Originalrechnungen nachgewiesenen Gesamtbaukosten gewährt.
(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 4 sind anzuwenden.