§ 13 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Zu dem für den Ankauf eines nicht geförderten Eigenheimes gemäß § 34 Abs. 1 § 13 Bgld. WFGWFVO 2005 gewährten Pauschalbetrag können zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:

1.

ein Betrag von 11.000 Euro je Kind im Sinne des § 34 Abs. 1 lit. a Bgld. WFG 2005 (Kindersteigerungsbetrag);

2.

ein Betrag von 50 Euro je m2 bebauter Fläche für ein Objekt im Sinne des § 34 Abs. 1 lit. c Bgld. WFG 2005, wobei die höchstmögliche Förderung mit 10 000 Euro begrenzt ist. Werden betreffend ein Eigenheim mit mehreren Wohneinheiten getrennte Ansuchen je Wohneinheit eingebracht, ist die höchstmögliche Förderung für das gesamte Objekt mit 10 000 Euro begrenzt (Ortskernzuschlag).

(2) Die gemäß § 34 Abs. 1 zweiter Satz Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 nachzuweisende Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 Bgld. WFG 2005 darf 70 kWh/m².a nicht überschreiten.

(3) Von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist ein Schätzgutachten einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers oder einer oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Gebäudewert und den Wert der Liegenschaft vorzulegen. Wenn der Kaufvertrag auch andere Gebäude (-teile), Bauten oder Bauwerke umfasst, ist im Schätzgutachten der auf die förderbare Nutzfläche bezogene Wert gesondert auszuweisen. Wird von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber kein Schätzgutachten vorgelegt, kann die Förderhöhe unter Anwendung der Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 auf Basis des Kaufpreises ermittelt werden, wobei unter Heranziehung des vorgelegten Energieausweises die sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Höchstbeträge anzuwenden sind:

Energiekennzahl

(nicht interpoliert)

Pauschalbetrag in Euro

≤ 55

40 000

≤ 60

35 000

≤ 65

30 000

≤ 70

25 000

> 70

20 000

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf den Ankauf eines nicht geförderten Reihenhauses anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 20.04.2012 bis 31.08.2018
(1) Zu dem für den Ankauf eines nicht geförderten Eigenheimes gemäß § 34 Abs. 1 § 13 Bgld. WFGWFVO 2005 gewährten Pauschalbetrag können zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:

1.

ein Betrag von 11.000 Euro je Kind im Sinne des § 34 Abs. 1 lit. a Bgld. WFG 2005 (Kindersteigerungsbetrag);

2.

ein Betrag von 50 Euro je m2 bebauter Fläche für ein Objekt im Sinne des § 34 Abs. 1 lit. c Bgld. WFG 2005, wobei die höchstmögliche Förderung mit 10 000 Euro begrenzt ist. Werden betreffend ein Eigenheim mit mehreren Wohneinheiten getrennte Ansuchen je Wohneinheit eingebracht, ist die höchstmögliche Förderung für das gesamte Objekt mit 10 000 Euro begrenzt (Ortskernzuschlag).

(2) Die gemäß § 34 Abs. 1 zweiter Satz Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 nachzuweisende Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 Bgld. WFG 2005 darf 70 kWh/m².a nicht überschreiten.

(3) Von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist ein Schätzgutachten einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers oder einer oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Gebäudewert und den Wert der Liegenschaft vorzulegen. Wenn der Kaufvertrag auch andere Gebäude (-teile), Bauten oder Bauwerke umfasst, ist im Schätzgutachten der auf die förderbare Nutzfläche bezogene Wert gesondert auszuweisen. Wird von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber kein Schätzgutachten vorgelegt, kann die Förderhöhe unter Anwendung der Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 auf Basis des Kaufpreises ermittelt werden, wobei unter Heranziehung des vorgelegten Energieausweises die sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Höchstbeträge anzuwenden sind:

Energiekennzahl

(nicht interpoliert)

Pauschalbetrag in Euro

≤ 55

40 000

≤ 60

35 000

≤ 65

30 000

≤ 70

25 000

> 70

20 000

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf den Ankauf eines nicht geförderten Reihenhauses anzuwenden.

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