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(2) Die gemäß § 34 Abs. 1 zweiter Satz Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 nachzuweisende Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 Bgld. WFG 2005 darf 70 kWh/m².a nicht überschreiten.
(3) Von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist ein Schätzgutachten einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers oder einer oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Gebäudewert und den Wert der Liegenschaft vorzulegen. Wenn der Kaufvertrag auch andere Gebäude (-teile), Bauten oder Bauwerke umfasst, ist im Schätzgutachten der auf die förderbare Nutzfläche bezogene Wert gesondert auszuweisen. Wird von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber kein Schätzgutachten vorgelegt, kann die Förderhöhe unter Anwendung der Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 auf Basis des Kaufpreises ermittelt werden, wobei unter Heranziehung des vorgelegten Energieausweises die sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Höchstbeträge anzuwenden sind:
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(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf den Ankauf eines nicht geförderten Reihenhauses anzuwenden.
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(2) Die gemäß § 34 Abs. 1 zweiter Satz Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 nachzuweisende Energiekennzahl gemäß § 3 Z 19 Bgld. WFG 2005 darf 70 kWh/m².a nicht überschreiten.
(3) Von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber ist ein Schätzgutachten einer Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers oder einer oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen über den Gebäudewert und den Wert der Liegenschaft vorzulegen. Wenn der Kaufvertrag auch andere Gebäude (-teile), Bauten oder Bauwerke umfasst, ist im Schätzgutachten der auf die förderbare Nutzfläche bezogene Wert gesondert auszuweisen. Wird von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber kein Schätzgutachten vorgelegt, kann die Förderhöhe unter Anwendung der Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 auf Basis des Kaufpreises ermittelt werden, wobei unter Heranziehung des vorgelegten Energieausweises die sich aus der folgenden Tabelle ergebenden Höchstbeträge anzuwenden sind:
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(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch auf den Ankauf eines nicht geförderten Reihenhauses anzuwenden.