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(2) Die Höhe der Sozialpauschale richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und ist aus Anlage 2 zu entnehmen. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren jährlichen Haushaltseinkommen geteilt durch zwölf und weiters geteilt durch den Gewichtungsfaktor.
(3) Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gebildet. Die Gewichtungseinheit für die einzelnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird wie folgt festgelegt:
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(4) Eine Sozialpauschale wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 7 § 15 Bgld. WFGWFVO 2005 hinsichtlich der Nutzflächen eingehalten werdenseit 31.08.2018 weggefallen.
(2) Die Höhe der Sozialpauschale richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und ist aus Anlage 2 zu entnehmen. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren jährlichen Haushaltseinkommen geteilt durch zwölf und weiters geteilt durch den Gewichtungsfaktor.
(3) Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gebildet. Die Gewichtungseinheit für die einzelnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird wie folgt festgelegt:
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(4) Eine Sozialpauschale wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 7 § 15 Bgld. WFGWFVO 2005 hinsichtlich der Nutzflächen eingehalten werdenseit 31.08.2018 weggefallen.