§ 15 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Förderungswerberinnen und Förderungswerbern, die ein Eigenheim errichten, ein Eigenheim umfassend sanieren oder ein Althaus oder ein Reihenhaus ankaufen, kann zusätzlich zu den in den §§ 19, 30 und 34 Bgld. WFG 2005 normierten Förderungsmöglichkeiten (Neubau, umfassende Sanierung und Althausankauf) ein sozial gestaffelter Betrag (Sozialpauschale) gewährt werden.

(2) Die Höhe der Sozialpauschale richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und ist aus Anlage 2 zu entnehmen. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren jährlichen Haushaltseinkommen geteilt durch zwölf und weiters geteilt durch den Gewichtungsfaktor.

(3) Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gebildet. Die Gewichtungseinheit für die einzelnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird wie folgt festgelegt:

Faktor:

für jeden Erwachsenen

1,0

für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 16 Jahren

0,5

(4) Eine Sozialpauschale wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 7 § 15 Bgld. WFGWFVO 2005 hinsichtlich der Nutzflächen eingehalten werdenseit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.08.2018
(1) Förderungswerberinnen und Förderungswerbern, die ein Eigenheim errichten, ein Eigenheim umfassend sanieren oder ein Althaus oder ein Reihenhaus ankaufen, kann zusätzlich zu den in den §§ 19, 30 und 34 Bgld. WFG 2005 normierten Förderungsmöglichkeiten (Neubau, umfassende Sanierung und Althausankauf) ein sozial gestaffelter Betrag (Sozialpauschale) gewährt werden.

(2) Die Höhe der Sozialpauschale richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und ist aus Anlage 2 zu entnehmen. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren jährlichen Haushaltseinkommen geteilt durch zwölf und weiters geteilt durch den Gewichtungsfaktor.

(3) Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gebildet. Die Gewichtungseinheit für die einzelnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird wie folgt festgelegt:

Faktor:

für jeden Erwachsenen

1,0

für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 16 Jahren

0,5

(4) Eine Sozialpauschale wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 7 § 15 Bgld. WFGWFVO 2005 hinsichtlich der Nutzflächen eingehalten werdenseit 31.08.2018 weggefallen.

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