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(2) Die Höhe des Eigenmittelersatzdarlehens richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und der Wohnungsgröße, wobei die förderbare Nutzfläche mit den sich aus § 42 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 ergebenden maximalen Nutzflächen begrenzt ist. Die jeweilige Höhe ist aus Anlage 3 zu entnehmen. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren jährlichen Haushaltseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres geteilt durch zwölf und weiters geteilt durch den Gewichtungsfaktor. Bei der Prüfung des Einkommens kann von der aktuellen Einkommenssituation ausgegangen werden, wenn dies zur Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.
(3) Die Festlegung des Gewichtungsfaktors erfolgt gemäß § 15 Abs. 3.
(4) Ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern oder ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 gleichgestellten Personen gewährt werden.
(2) Die Höhe des Eigenmittelersatzdarlehens richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und der Wohnungsgröße, wobei die förderbare Nutzfläche mit den sich aus § 42 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 ergebenden maximalen Nutzflächen begrenzt ist. Die jeweilige Höhe ist aus Anlage 3 zu entnehmen. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren jährlichen Haushaltseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres geteilt durch zwölf und weiters geteilt durch den Gewichtungsfaktor. Bei der Prüfung des Einkommens kann von der aktuellen Einkommenssituation ausgegangen werden, wenn dies zur Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.
(3) Die Festlegung des Gewichtungsfaktors erfolgt gemäß § 15 Abs. 3.
(4) Ein Eigenmittelersatzdarlehen darf nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern oder ihnen gemäß § 9 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 gleichgestellten Personen gewährt werden.