§ 19 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Voraussetzung für die Gewährung einer Revitalisierungsförderung gemäß § 38 § 19 Bgld. WFGWFVO 2005 ist, dass sich die Vermietung der Wohneinheiten zumindest auf die Dauer der Darlehenslaufzeit erstrecktseit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Die Förderungswürdigkeit der Mieterinnen und Mieter als begünstigte Personen gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2018
(1) Voraussetzung für die Gewährung einer Revitalisierungsförderung gemäß § 38 § 19 Bgld. WFGWFVO 2005 ist, dass sich die Vermietung der Wohneinheiten zumindest auf die Dauer der Darlehenslaufzeit erstrecktseit 31.08.2018 weggefallen.

(2) Die Förderungswürdigkeit der Mieterinnen und Mieter als begünstigte Personen gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.

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