§ 20 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Bei der Bemessung der Höhe eines Darlehens aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 39 § 20 Bgld. WFGWFVO 2005 ist auf die individuelle Notsituation abzustellen, wobei der in § 39 Absseit 31.08.2018 weggefallen. 1 Bgld. WFG 2005 festgesetzte Höchstbetrag von 40.000 Euro pro Wohneinheit nicht überschritten werden darf.

(2) Die individuelle Notsituation ist von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Werden finanzielle Schwierigkeiten als Begründung für die Gewährung eines Darlehens angegeben, ist eine Stellungnahme der beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichteten Schuldnerberatung dem Ansuchen anzuschließen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.08.2018
(1) Bei der Bemessung der Höhe eines Darlehens aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 39 § 20 Bgld. WFGWFVO 2005 ist auf die individuelle Notsituation abzustellen, wobei der in § 39 Absseit 31.08.2018 weggefallen. 1 Bgld. WFG 2005 festgesetzte Höchstbetrag von 40.000 Euro pro Wohneinheit nicht überschritten werden darf.

(2) Die individuelle Notsituation ist von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Werden finanzielle Schwierigkeiten als Begründung für die Gewährung eines Darlehens angegeben, ist eine Stellungnahme der beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichteten Schuldnerberatung dem Ansuchen anzuschließen.

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