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(2) Im Falle der Zustimmung des Landes zur Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 5 § 21 Bgld. WFGWFVO 2005 sinngemäßseit 31.08.2018 weggefallen.
(3) Einer Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag kann grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn das Darlehenskonto keinen Rückstand aufweist.
(4) Im Falle der Zustimmung des Landes zur Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen treten die Übernehmer zur Gänze in den laufenden Fördervertrag ein und übernehmen diesen mit allen Rechten und Pflichten. Die bisherigen Förderungswerbenden gelten als von der Haftung zur Gänze entlassen.
(2) Im Falle der Zustimmung des Landes zur Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 5 § 21 Bgld. WFGWFVO 2005 sinngemäßseit 31.08.2018 weggefallen.
(3) Einer Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen zum aushaftenden Betrag kann grundsätzlich nur zugestimmt werden, wenn das Darlehenskonto keinen Rückstand aufweist.
(4) Im Falle der Zustimmung des Landes zur Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen treten die Übernehmer zur Gänze in den laufenden Fördervertrag ein und übernehmen diesen mit allen Rechten und Pflichten. Die bisherigen Förderungswerbenden gelten als von der Haftung zur Gänze entlassen.