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(2) Der Baufortschritt ist durch geeignete Unterlagen - wie zB Vorlage von Gemeindebestätigungen, Vorlage von saldierten Originalrechnungen - von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber nachzuweisen.
(3) Die Auszahlung der einzelnen Teilbeträge des bewilligten Darlehens kann davon abhängig gemacht werden, dass das durchgeführte Vorhaben an Ort und Stelle von einer oder einem Amtssachverständigen überprüft und die Übereinstimmung der Ausführung mit den genehmigten, vorgelegten Unterlagen festgestellt wird.
(4) Bei Darlehen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 § 22 Bgld. WFGWFVO 2005 (Eigenheime) erfolgt die Auszahlung in zwei Raten, wobei
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(5) Die Auszahlung bei Darlehen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 (Wohnungen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäuser und Wohnheime) und die Freigabe des Fremddarlehens bei der Gewährung von Zinsenzuschüssen nach § 21 Abs. 3 Bgld. WFG 2005 erfolgt in vier Raten:
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(6) Bei Darlehen gemäß §§ 30, 31, 32 und 38 Bgld. WFG 2005 (umfassende Sanierung, Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen und Revitalisierungsförderung) erfolgt die Auszahlung auf Grund der vorgelegten saldierten Originalrechnungen, wobei höchstens 50 % des jeweiligen anerkannten Rechnungsbetrags zur Anweisung gelangen. Die letzten 10 % des bewilligten Darlehensbetrags (nach vorherigem Abzug einer möglichen Ökoförderung gemäß § 17 oder einer Sozialpauschale gemäß § 15) werden erst nach nachweislicher Fertigstellung der beantragten Sanierungsmaßnahmen (wie zB durch Vorlage einer Benützungsfreigabe oder -bewilligung, einer Bestätigung der Baubehörde oder des ausführenden Unternehmens) ausbezahlt.
(7) Wurde zur Grundförderung ein zusätzlicher Förderbetrag nach § 17 (Ökoförderung) zugesichert, kommt dieser Betrag erst nach Vorlage einer Benützungsbewilligung oder einer Benützungsfreigabe und eines Energieausweises, in dem die genauen Energiekennzahlen ausgewiesen werden, zur Auszahlung. Ein zusätzlich zugesicherter Förderbetrag nach § 15 (Sozialpauschale) gelangt erst nach Vorlage einer Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe und einer baubehördlichen Bestätigung über die tatsächliche Nutzfläche zur Auszahlung.
(8) Bei Darlehen gemäß § 39 Bgld. WFG 2005 (Darlehen aus berücksichtungswürdigen Gründen) erfolgt die Auszahlung nach nachgewiesener grundbücherlicher Sicherstellung im Sinne der §§ 13 und 24 Bgld. WFG 2005.
(2) Der Baufortschritt ist durch geeignete Unterlagen - wie zB Vorlage von Gemeindebestätigungen, Vorlage von saldierten Originalrechnungen - von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber nachzuweisen.
(3) Die Auszahlung der einzelnen Teilbeträge des bewilligten Darlehens kann davon abhängig gemacht werden, dass das durchgeführte Vorhaben an Ort und Stelle von einer oder einem Amtssachverständigen überprüft und die Übereinstimmung der Ausführung mit den genehmigten, vorgelegten Unterlagen festgestellt wird.
(4) Bei Darlehen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 § 22 Bgld. WFGWFVO 2005 (Eigenheime) erfolgt die Auszahlung in zwei Raten, wobei
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(5) Die Auszahlung bei Darlehen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 (Wohnungen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäuser und Wohnheime) und die Freigabe des Fremddarlehens bei der Gewährung von Zinsenzuschüssen nach § 21 Abs. 3 Bgld. WFG 2005 erfolgt in vier Raten:
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(6) Bei Darlehen gemäß §§ 30, 31, 32 und 38 Bgld. WFG 2005 (umfassende Sanierung, Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen und Revitalisierungsförderung) erfolgt die Auszahlung auf Grund der vorgelegten saldierten Originalrechnungen, wobei höchstens 50 % des jeweiligen anerkannten Rechnungsbetrags zur Anweisung gelangen. Die letzten 10 % des bewilligten Darlehensbetrags (nach vorherigem Abzug einer möglichen Ökoförderung gemäß § 17 oder einer Sozialpauschale gemäß § 15) werden erst nach nachweislicher Fertigstellung der beantragten Sanierungsmaßnahmen (wie zB durch Vorlage einer Benützungsfreigabe oder -bewilligung, einer Bestätigung der Baubehörde oder des ausführenden Unternehmens) ausbezahlt.
(7) Wurde zur Grundförderung ein zusätzlicher Förderbetrag nach § 17 (Ökoförderung) zugesichert, kommt dieser Betrag erst nach Vorlage einer Benützungsbewilligung oder einer Benützungsfreigabe und eines Energieausweises, in dem die genauen Energiekennzahlen ausgewiesen werden, zur Auszahlung. Ein zusätzlich zugesicherter Förderbetrag nach § 15 (Sozialpauschale) gelangt erst nach Vorlage einer Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe und einer baubehördlichen Bestätigung über die tatsächliche Nutzfläche zur Auszahlung.
(8) Bei Darlehen gemäß § 39 Bgld. WFG 2005 (Darlehen aus berücksichtungswürdigen Gründen) erfolgt die Auszahlung nach nachgewiesener grundbücherlicher Sicherstellung im Sinne der §§ 13 und 24 Bgld. WFG 2005.