§ 22 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Das in einem Gesamtbetrag zugesicherte Förderungsdarlehen wird im Sinne der §§ 19 Abs. 3, 30 Abs. 5, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ausbezahlt. Mit Ausnahme der Förderungsdarlehen gemäß §§ 31 und 37 Bgld. WFG 2005 wird der erste Teilbetrag erst nach nachgewiesener grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens im Sinne der §§ 13 und 24 Bgld. WFG 2005 angewiesen.

(2) Der Baufortschritt ist durch geeignete Unterlagen - wie zB Vorlage von Gemeindebestätigungen, Vorlage von saldierten Originalrechnungen - von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber nachzuweisen.

(3) Die Auszahlung der einzelnen Teilbeträge des bewilligten Darlehens kann davon abhängig gemacht werden, dass das durchgeführte Vorhaben an Ort und Stelle von einer oder einem Amtssachverständigen überprüft und die Übereinstimmung der Ausführung mit den genehmigten, vorgelegten Unterlagen festgestellt wird.

(4) Bei Darlehen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 § 22 Bgld. WFGWFVO 2005 (Eigenheime) erfolgt die Auszahlung in zwei Raten, wobei

1.

bei Errichtung eines Neubaues

a)

40 % bei Fertigstellung des Kellers oder der Fundamentierung,

b)

60 % bei Fertigstellung des erweiterten Rohbaues und

2.

bei Schaffung einer selbständigen Wohneinheit durch Auf- oder Dachgeschossausbau

a)

75 % bei Fertigstellung des erweiterten Rohbaues,

b)

25 % nach Vorlage der Benützungsfreigabe

ausbezahlt werden.

(5) Die Auszahlung bei Darlehen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 (Wohnungen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäuser und Wohnheime) und die Freigabe des Fremddarlehens bei der Gewährung von Zinsenzuschüssen nach § 21 Abs. 3 Bgld. WFG 2005 erfolgt in vier Raten:

1.

30 % bei Fertigstellung des Kellers oder der Fundamentierung (Vorlage einer Bestätigung der Baubehörde),

2.

40 % bei Fertigstellung des erweiterten Rohbaus (Vorlage einer Bestätigung der Baubehörde und einer Dokumentation in Wort und Bild),

3.

25 % nach Vorlage der Benützungsbewilligung bzw. Benützungsfreigabe und

4.

5 % nach Vorlage der Endabrechnung.

(6) Bei Darlehen gemäß §§ 30, 31, 32 und 38 Bgld. WFG 2005 (umfassende Sanierung, Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen und Revitalisierungsförderung) erfolgt die Auszahlung auf Grund der vorgelegten saldierten Originalrechnungen, wobei höchstens 50 % des jeweiligen anerkannten Rechnungsbetrags zur Anweisung gelangen. Die letzten 10 % des bewilligten Darlehensbetrags (nach vorherigem Abzug einer möglichen Ökoförderung gemäß § 17 oder einer Sozialpauschale gemäß § 15) werden erst nach nachweislicher Fertigstellung der beantragten Sanierungsmaßnahmen (wie zB durch Vorlage einer Benützungsfreigabe oder -bewilligung, einer Bestätigung der Baubehörde oder des ausführenden Unternehmens) ausbezahlt.

(7) Wurde zur Grundförderung ein zusätzlicher Förderbetrag nach § 17 (Ökoförderung) zugesichert, kommt dieser Betrag erst nach Vorlage einer Benützungsbewilligung oder einer Benützungsfreigabe und eines Energieausweises, in dem die genauen Energiekennzahlen ausgewiesen werden, zur Auszahlung. Ein zusätzlich zugesicherter Förderbetrag nach § 15 (Sozialpauschale) gelangt erst nach Vorlage einer Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe und einer baubehördlichen Bestätigung über die tatsächliche Nutzfläche zur Auszahlung.

(8) Bei Darlehen gemäß § 39 Bgld. WFG 2005 (Darlehen aus berücksichtungswürdigen Gründen) erfolgt die Auszahlung nach nachgewiesener grundbücherlicher Sicherstellung im Sinne der §§ 13 und 24 Bgld. WFG 2005.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.08.2018
(1) Das in einem Gesamtbetrag zugesicherte Förderungsdarlehen wird im Sinne der §§ 19 Abs. 3, 30 Abs. 5, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ausbezahlt. Mit Ausnahme der Förderungsdarlehen gemäß §§ 31 und 37 Bgld. WFG 2005 wird der erste Teilbetrag erst nach nachgewiesener grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens im Sinne der §§ 13 und 24 Bgld. WFG 2005 angewiesen.

(2) Der Baufortschritt ist durch geeignete Unterlagen - wie zB Vorlage von Gemeindebestätigungen, Vorlage von saldierten Originalrechnungen - von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber nachzuweisen.

(3) Die Auszahlung der einzelnen Teilbeträge des bewilligten Darlehens kann davon abhängig gemacht werden, dass das durchgeführte Vorhaben an Ort und Stelle von einer oder einem Amtssachverständigen überprüft und die Übereinstimmung der Ausführung mit den genehmigten, vorgelegten Unterlagen festgestellt wird.

(4) Bei Darlehen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 § 22 Bgld. WFGWFVO 2005 (Eigenheime) erfolgt die Auszahlung in zwei Raten, wobei

1.

bei Errichtung eines Neubaues

a)

40 % bei Fertigstellung des Kellers oder der Fundamentierung,

b)

60 % bei Fertigstellung des erweiterten Rohbaues und

2.

bei Schaffung einer selbständigen Wohneinheit durch Auf- oder Dachgeschossausbau

a)

75 % bei Fertigstellung des erweiterten Rohbaues,

b)

25 % nach Vorlage der Benützungsfreigabe

ausbezahlt werden.

(5) Die Auszahlung bei Darlehen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 (Wohnungen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäuser und Wohnheime) und die Freigabe des Fremddarlehens bei der Gewährung von Zinsenzuschüssen nach § 21 Abs. 3 Bgld. WFG 2005 erfolgt in vier Raten:

1.

30 % bei Fertigstellung des Kellers oder der Fundamentierung (Vorlage einer Bestätigung der Baubehörde),

2.

40 % bei Fertigstellung des erweiterten Rohbaus (Vorlage einer Bestätigung der Baubehörde und einer Dokumentation in Wort und Bild),

3.

25 % nach Vorlage der Benützungsbewilligung bzw. Benützungsfreigabe und

4.

5 % nach Vorlage der Endabrechnung.

(6) Bei Darlehen gemäß §§ 30, 31, 32 und 38 Bgld. WFG 2005 (umfassende Sanierung, Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen und Revitalisierungsförderung) erfolgt die Auszahlung auf Grund der vorgelegten saldierten Originalrechnungen, wobei höchstens 50 % des jeweiligen anerkannten Rechnungsbetrags zur Anweisung gelangen. Die letzten 10 % des bewilligten Darlehensbetrags (nach vorherigem Abzug einer möglichen Ökoförderung gemäß § 17 oder einer Sozialpauschale gemäß § 15) werden erst nach nachweislicher Fertigstellung der beantragten Sanierungsmaßnahmen (wie zB durch Vorlage einer Benützungsfreigabe oder -bewilligung, einer Bestätigung der Baubehörde oder des ausführenden Unternehmens) ausbezahlt.

(7) Wurde zur Grundförderung ein zusätzlicher Förderbetrag nach § 17 (Ökoförderung) zugesichert, kommt dieser Betrag erst nach Vorlage einer Benützungsbewilligung oder einer Benützungsfreigabe und eines Energieausweises, in dem die genauen Energiekennzahlen ausgewiesen werden, zur Auszahlung. Ein zusätzlich zugesicherter Förderbetrag nach § 15 (Sozialpauschale) gelangt erst nach Vorlage einer Benützungsbewilligung oder Benützungsfreigabe und einer baubehördlichen Bestätigung über die tatsächliche Nutzfläche zur Auszahlung.

(8) Bei Darlehen gemäß § 39 Bgld. WFG 2005 (Darlehen aus berücksichtungswürdigen Gründen) erfolgt die Auszahlung nach nachgewiesener grundbücherlicher Sicherstellung im Sinne der §§ 13 und 24 Bgld. WFG 2005.

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