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(2) Die Verzinsung der Darlehen beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des jeweils zugezählten Förderungsbetrages oder ersten Teilförderungsbetrages.
(3) Bei Nichteinhaltung der in Abs. 1 genannten Tilgungstermine sind die in der Zusicherung festgelegten Verzugszinsen zu verrechnen. In begründeten Fällen können auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Fristen verlängert oder die Abstattung in Teilzahlungen bewilligt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann für die Zeit der Stundung oder Teilzahlung die Vorschreibung von Verzugszinsen entfallen.
(4) In besonders begründeten Fällen (zB wirtschaftliche, gesundheitliche, familiäre Gründe) können auf Antrag Verlängerungen der Darlehenslaufzeit gewährt werden.
(2) Die Verzinsung der Darlehen beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des jeweils zugezählten Förderungsbetrages oder ersten Teilförderungsbetrages.
(3) Bei Nichteinhaltung der in Abs. 1 genannten Tilgungstermine sind die in der Zusicherung festgelegten Verzugszinsen zu verrechnen. In begründeten Fällen können auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Fristen verlängert oder die Abstattung in Teilzahlungen bewilligt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann für die Zeit der Stundung oder Teilzahlung die Vorschreibung von Verzugszinsen entfallen.
(4) In besonders begründeten Fällen (zB wirtschaftliche, gesundheitliche, familiäre Gründe) können auf Antrag Verlängerungen der Darlehenslaufzeit gewährt werden.