Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei geförderten und nicht geförderten Mietwohnungen, auf die die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes - MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006, anzuwenden sind, ist für die Gewährung einer Wohnbeihilfe überdies Voraussetzung, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Übersteigt der vereinbarte Hauptmietzins den für das Burgenland festgesetzten Richtwert, kann dennoch Wohnbeihilfe gewährt werden. Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe bleibt jedoch der den Burgenländischen Richtwert übersteigende Teil unberücksichtigt.
(4) Wohnbeihilfe gelangt grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von drei Euro pro m² ermittelter Nutzfläche gemäß § 42 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 zur Anweisung.
(2) Bei geförderten und nicht geförderten Mietwohnungen, auf die die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes - MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006, anzuwenden sind, ist für die Gewährung einer Wohnbeihilfe überdies Voraussetzung, dass
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Übersteigt der vereinbarte Hauptmietzins den für das Burgenland festgesetzten Richtwert, kann dennoch Wohnbeihilfe gewährt werden. Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe bleibt jedoch der den Burgenländischen Richtwert übersteigende Teil unberücksichtigt.
(4) Wohnbeihilfe gelangt grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von drei Euro pro m² ermittelter Nutzfläche gemäß § 42 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 zur Anweisung.