§ 28 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern oder ihnen gemäß § 9 Abs. 2 § 28 Bgld. WFGWFVO 2005 gleichgestellte Personen kann für die im § 42 Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 angeführten Mietwohnungen bei unzumutbarer Belastung durch den nachgewiesenen Wohnungsaufwand Wohnbeihilfe gewährt werden.

(2) Bei geförderten und nicht geförderten Mietwohnungen, auf die die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes - MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006, anzuwenden sind, ist für die Gewährung einer Wohnbeihilfe überdies Voraussetzung, dass

1.

der vereinbarte Hauptmietzins den für das Land Burgenland festgesetzten Richtwert nicht übersteigt,

2.

im Mietvertrag die Mietzinsbestandteile (Hauptmietzins, Betriebskosten etc.) gemäß § 15 MRG aufgeschlüsselt sind und

3.

die Wohnung der Ausstattungskategorie A (§ 15a MRG) entspricht; die Ausstattungskategorie sowie die Nutzfläche der Wohnung sind durch den Mietvertrag, durch eine gemeinsame Erklärung der Vermieterin oder des Vermieters und der Mieterin oder des Mieters oder in sonst geeigneter Weise (Sachverständigengutachten) nachzuweisen.

(3) Übersteigt der vereinbarte Hauptmietzins den für das Burgenland festgesetzten Richtwert, kann dennoch Wohnbeihilfe gewährt werden. Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe bleibt jedoch der den Burgenländischen Richtwert übersteigende Teil unberücksichtigt.

(4) Wohnbeihilfe gelangt grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von drei Euro pro m² ermittelter Nutzfläche gemäß § 42 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 zur Anweisung.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.08.2018
(1) Österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern oder ihnen gemäß § 9 Abs. 2 § 28 Bgld. WFGWFVO 2005 gleichgestellte Personen kann für die im § 42 Bgldseit 31.08.2018 weggefallen. WFG 2005 angeführten Mietwohnungen bei unzumutbarer Belastung durch den nachgewiesenen Wohnungsaufwand Wohnbeihilfe gewährt werden.

(2) Bei geförderten und nicht geförderten Mietwohnungen, auf die die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes - MRG, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006, anzuwenden sind, ist für die Gewährung einer Wohnbeihilfe überdies Voraussetzung, dass

1.

der vereinbarte Hauptmietzins den für das Land Burgenland festgesetzten Richtwert nicht übersteigt,

2.

im Mietvertrag die Mietzinsbestandteile (Hauptmietzins, Betriebskosten etc.) gemäß § 15 MRG aufgeschlüsselt sind und

3.

die Wohnung der Ausstattungskategorie A (§ 15a MRG) entspricht; die Ausstattungskategorie sowie die Nutzfläche der Wohnung sind durch den Mietvertrag, durch eine gemeinsame Erklärung der Vermieterin oder des Vermieters und der Mieterin oder des Mieters oder in sonst geeigneter Weise (Sachverständigengutachten) nachzuweisen.

(3) Übersteigt der vereinbarte Hauptmietzins den für das Burgenland festgesetzten Richtwert, kann dennoch Wohnbeihilfe gewährt werden. Bei der Berechnung der Wohnbeihilfe bleibt jedoch der den Burgenländischen Richtwert übersteigende Teil unberücksichtigt.

(4) Wohnbeihilfe gelangt grundsätzlich nur bis zu einem Betrag von drei Euro pro m² ermittelter Nutzfläche gemäß § 42 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 zur Anweisung.

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