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(2) Dem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe sind insbesondere anzuschließen:
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(3) Im Falle der positiven Erledigung ist die Gewährung der Wohnbeihilfe in Form einer schriftlichen Zusicherung, in der Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 11 Abs. 4 § 29 Bgld. WFGWFVO 2005 vorgesehen werden können, zu erteilenseit 31.08.2018 weggefallen.
(4) Die Wohnbeihilfe wird monatlich ausbezahlt. Die Wohnbeihilfe wird frühestens ab jenem Monatsersten gewährt, der auf den Tag des Einlangens des Ansuchens folgt und setzt die Eignung und Benützbarkeit der Mietwohnung nach den baurechtlichen Bestimmungen voraus (Nachweis einer baubehördlichen Benützungsfreigabe oder -bewilligung). Bei Wohnungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006, unterliegen, ist überdies eine Endabrechung vorzulegen.
(5) Die Wohnbeihilfe wird grundsätzlich auf ein Jahr gewährt und an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber nur ausbezahlt, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens sämtliche Zahlungen in Höhe des Wohnungsaufwandes geleistet worden sind und somit kein Mietenrückstand besteht. Handelt es sich um eine aus Mitteln der Wohnbauförderung des Landes geförderte Mietwohnung, die dem WGG unterliegt, kann die Zuzählung der Wohnbeihilfe an die Empfängerin oder den Empfänger des Förderungsdarlehens des Landes oder eines Fremddarlehens nach § 21 Bgld. WFG 2005 erfolgen.
(6) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Land sämtliche Tatsachen, die den Verlust des Anspruchs zu Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Eine Einstellung der Wohnbeihilfe wird mit dem auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Anspruchsgrundes folgenden Monat wirksam.
(2) Dem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe sind insbesondere anzuschließen:
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(3) Im Falle der positiven Erledigung ist die Gewährung der Wohnbeihilfe in Form einer schriftlichen Zusicherung, in der Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 11 Abs. 4 § 29 Bgld. WFGWFVO 2005 vorgesehen werden können, zu erteilenseit 31.08.2018 weggefallen.
(4) Die Wohnbeihilfe wird monatlich ausbezahlt. Die Wohnbeihilfe wird frühestens ab jenem Monatsersten gewährt, der auf den Tag des Einlangens des Ansuchens folgt und setzt die Eignung und Benützbarkeit der Mietwohnung nach den baurechtlichen Bestimmungen voraus (Nachweis einer baubehördlichen Benützungsfreigabe oder -bewilligung). Bei Wohnungen, die dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 124/2006, unterliegen, ist überdies eine Endabrechung vorzulegen.
(5) Die Wohnbeihilfe wird grundsätzlich auf ein Jahr gewährt und an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber nur ausbezahlt, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens sämtliche Zahlungen in Höhe des Wohnungsaufwandes geleistet worden sind und somit kein Mietenrückstand besteht. Handelt es sich um eine aus Mitteln der Wohnbauförderung des Landes geförderte Mietwohnung, die dem WGG unterliegt, kann die Zuzählung der Wohnbeihilfe an die Empfängerin oder den Empfänger des Förderungsdarlehens des Landes oder eines Fremddarlehens nach § 21 Bgld. WFG 2005 erfolgen.
(6) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Land sämtliche Tatsachen, die den Verlust des Anspruchs zu Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen. Eine Einstellung der Wohnbeihilfe wird mit dem auf den Zeitpunkt des Wegfalls des Anspruchsgrundes folgenden Monat wirksam.