§ 30 Bgld. WFVO 2005 (weggefallen)

Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Als maßgeblicher (anrechenbarer) Wohnungsaufwand für geförderte Mietwohnungen, auf die die Bestimmungen des WGG anzuwenden sind, gilt jener Teil des Wohnungsaufwandes oder des zu entrichtenden Mietzinses, welcher

1.

der Tilgung und Verzinsung von Darlehen, die aufgrund des Bundesgesetzes betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds oder dem Wohnhaus - Wiederaufbaugesetz, des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991- BWFG 1991, des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds und der §§ 19, 30, 31 und 32 Bgld. WFG 2005 gewährt worden sind;

2.

der Tilgung und Verzinsung von Darlehen gemäß § 22 Abs. 2 Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991 oder § 21 Abs. 2 Bgld. WFG 2005, abzüglich gewährter Zinsenzuschüsse;

3.

der Tilgung der eingesetzten Eigenmittel der Vermieterin oder des Vermieters;

4.

der Verzinsung der eingesetzten Eigenmittel der Vermieterin oder des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG, und

5.

der Deckung der Kosten der Erhaltung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 WGG dient.

(2) Als maßgeblicher (anrechenbarer) Wohnungsaufwand für geförderte und nicht geförderte Mietwohnungen, auf die die Bestimmungen des MRG anzuwenden sind, gilt der vereinbarte bzw§ 30 Bgld. gesetzlich zulässige (erhöhte) Hauptmietzins (einschließlich eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags) gemäß dem MRG, jedoch ohne MehrwertsteuerWFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.08.2018
(1) Als maßgeblicher (anrechenbarer) Wohnungsaufwand für geförderte Mietwohnungen, auf die die Bestimmungen des WGG anzuwenden sind, gilt jener Teil des Wohnungsaufwandes oder des zu entrichtenden Mietzinses, welcher

1.

der Tilgung und Verzinsung von Darlehen, die aufgrund des Bundesgesetzes betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds oder dem Wohnhaus - Wiederaufbaugesetz, des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes, des Wohnhaussanierungsgesetzes, des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991- BWFG 1991, des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds und der §§ 19, 30, 31 und 32 Bgld. WFG 2005 gewährt worden sind;

2.

der Tilgung und Verzinsung von Darlehen gemäß § 22 Abs. 2 Bgld. Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991 oder § 21 Abs. 2 Bgld. WFG 2005, abzüglich gewährter Zinsenzuschüsse;

3.

der Tilgung der eingesetzten Eigenmittel der Vermieterin oder des Vermieters;

4.

der Verzinsung der eingesetzten Eigenmittel der Vermieterin oder des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 WGG, und

5.

der Deckung der Kosten der Erhaltung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 WGG dient.

(2) Als maßgeblicher (anrechenbarer) Wohnungsaufwand für geförderte und nicht geförderte Mietwohnungen, auf die die Bestimmungen des MRG anzuwenden sind, gilt der vereinbarte bzw§ 30 Bgld. gesetzlich zulässige (erhöhte) Hauptmietzins (einschließlich eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags) gemäß dem MRG, jedoch ohne MehrwertsteuerWFVO 2005 seit 31.08.2018 weggefallen. Die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.

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